Welche Aspekte wären bei der Formulierung der Einrichtungsdefinition zu beachten, um alle relevanten Einrichtungsformen – und nur diese – zielgenau zu erfassen?

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„wenn die Einrichtung, deren Betrieb zur Genehmigung gestellt wird, nach der Konzeption des Einrichtungsträgers aus zwei oder mehr Einrichtungsteilen an un-terschiedlichen Standorten besteht“ und bei der „… dezentralen Unterkunft der betreuten Personen von Räumlichkeiten der Einrichtung gesprochen werden kann“ sollte es genügen, „wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisations-sphäre des Einrichtungsträger so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrich-tungsganzes anzusehen ist.“ (BVerwG)

Das war 1 Aspekt - mit 500 möglichen Zeichen alle Aspekte zu benennen ist ein Witz, unabhängig davon, ob ich überhaupt dazu in der Lage wäre.
Die genaue Angabe der Rechtsquellen war auch nicht mehr möglich, deshalb folgen sie hier unter einem Kommentar:
BVerwG 5 C 1.16 vom 24.08.2017 und BVerwG v. 24.2.1994, Az.5 C 42.91

Bei der Formulierung der Einrichtungsdefinition ist zu beachten, dass kleine, familienanaloge Settings nach § 34 SGB VIII (z.B. SPLGs) nicht aufgrund der Formulierung aus der Definition herausfallen.
Auch wenn die innewohnenden Fachkräfte im eigenen Haus mit den aufgenommenen Kindern leben und arbeiten, so sind sie doch Fachkräfte, die der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Einrichtungsträger unterstehen und Strukturen wie u.a. Fachgesprächen, Dokumentation erfüllen müssen.

Die Form. müsste so gewählt werden, dass deutlich familienana. Systeme mit Fachkräften (familienana. Lebensgemeinschaften und Kinderhäuser nach § 34 SGB VIII) unter den Einrichtungsb. fallen – auch wenn diese in „privaten Settings“ erbracht werden. Diese Einr. sind eine sehr relevante Einrichtungsform ins. für Kinder- und Jug. mit mittel- bis langfristiger Persp., mit gewohnten Standards (päd. Fachkräfte, Arbeit mit der Herkunftsfamilie, Fachberatung, Dienst- und Fachaufsicht, Supervision....)

Mir genügt der bisherige $ 45 SGB VIII. Eine Einrichtungsdefinition darf nicht zu eng ausfallen und sollte die tatsächliche Betreuungspraxis betrachten. Erziehungsstellen nach §34 ob in privaten Haushalten mit eigener Betriebserlaubnis oder BE über einen Träger und auch §33 Erziehungsstellen und soz. päd, Lebensgemeinschaften unterscheiden sich im Kindesschutz und in der täglichen Anforderung an Qualität der Arbeit nicht!