Halten Sie es für notwendig, Anlässe für unangemeldete örtliche Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde gesetzlich (beispielhaft) zu definieren? Wenn ja, welche Anlässe halten sie für sachgerecht?

Zum Hintergrund: Das nicht in Kraft getretenen KJSG hat eine Erweiterung der Prüfrechte durch die Aufsichtsbehörde vorgesehen.

Kommentare

Die Erweiterung der Prüfrechte waren m. E. im KJSG ganz gut definiert und bedürfen keiner weiteren beispielhaften Präzisierung im Gesetzestext. Hier sehe ich ggf. im Anschluss die BAG LJÄ in der Pflicht, Handlungsempfehlungen zu formulieren.

Stimme zu. Die Erweiterung der Prüfrechte, vor allem auch unangemeldet, war auf jeden Fall in der Sache richtig. Die zuständigen Personen sollten auch ein Recht haben, ohne Voranmeldung allein mit Kindern und Jugendlichen zu sprechen. Allerdings wäre es im selben Moment erforderlich, daß ein Kanal errichtet wird, auf dem diese "ihre" zuständige Fachkraft in der Aufsichtsbehörde erfahren und kontaktieren können. Und zwar eigenständig, ohne Telefonerlaubnis, -kontrolle oder Repressionsrisiko.

Ich halte unangemeldete Kontrollen für sachgerecht, wenn ein erheblicher Verdachtsmoment belegbar im Raum steht. Es sollte nicht als Instrument der Neugier und gelegentlichen Routinekontrolle implementiert werden. Die Kontrollbehörden müssen in die Lage versetzt werden zu differenzieren, ob eine Stellungnahme oder eine örtliche Kontrolle angebracht ist, ohne unverhältnismäßig zu agieren. Kontrolle statt Stellungnahme sollte nicht das neue Motto des Generalsverdachtes werden

Nein, auf gar keinen Fall! Diese unangemeldete und örtliche Prüfung ist jetzt schon möglich - alleine das Personal fehlt in der Behörde. Durch eine Verankerung im Gesetzestext wird sich nichts ändern!

Eine externe trägerunabhängige Evaluation und Begleitung der Hilfen halte ich für sinnvoll gerade mit Blick auf Qualitätsentwicklung.

Unangemeldete Kontrollbesuche sind schon immer möglich, wenn ein erheblicher Verdachtsmoment vorliegt.

Ja, eine bespielhafte Aufzählung sollte im Dialog mit den Dach-/Fachverbänden (ggf. als fachliche Handlungsleitlinien) erarbeitet werden. Es sollten begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl der jungen Menschen gefährdet sein könnte, bzw. dass die in der Konzeption beschriebene Leistung und Qualität nicht erbracht wird. Die Prüfung ist auf diese Anhaltspunkte zu beschränken (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).

Die zuständige Behörde sollte aber auch in angemessenen Zeitabständen (oder aus gegebenen Anlass) die Einrichtung vor Ort angemeldet prüfen.

Im Zuge des Diskurses um die Zuverlässigkeit der Träger, halte ich eine regelmäßige örtliche Prüfung für sinnvoll. Hierbei wäre meine Idee, von der defizitären Herangehensweise etwas Abstand zu nehmen und die Prüfungen generell auch im Sinne einer Qualitätskontrolle zu etablieren, anstatt ausschließlich entlang der Erfordernisse des Einzelfalls. Ob diese dann i.d.R. unangemeldet sind, wäre dann abhängig vom Einzelfall. Dies bedürfte aber einer eminenten personellen Verstärkung der Behörden.

Meldungen von Eltern, würden die Einrichtungen alle die gleichen Kriterien erfüllen müssen, wie Elternhäuser, wären innerhalb weniger Tage alle Einrichtungen geschlossen.

Moderationskommentar

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Die bisherige Regelung ist absolut ausreichend.
Was bisher oft nicht ausreichend ist, ist die Ausstattung der Heimaufsicht / Trägerberatung. Hier braucht es zur Erfüllung der Aufgaben mehr und padagogisch erfahrenes Personal, das die Situation beim Träger fachlich einschätzen und umgehend bearbeiten kann. Ebenso braucht es gute Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche.

Derzeit kann die Aufsichtsbehörde nach den Erfordernissen des Einzelfalls eine örtliche Prüfung durchführen. Eine Definition kann definitiv nur beispielhaft erfolgen um dies deutlicher zu machen, jedoch handelt es sich stets um individuelle Situationen, welche immer auch einen Einzelfall darstellen.

Es ist jetzt möglich, nach den „Erfordernissen im Einzelfall“ eine örtliche Prüfung vorzunehmen. Beispielhafte Anlässe zu definieren, könnte interessant sein, um die Dimensionen zu einzuschätzen, die Erfordernisse im Einzelfall machen jedoch eine Prüfung und Entscheidung im Einzelfall trotzdem nötig, da jede Situation anders ist und sich nicht z. B. nach Checkliste definieren lässt.

Nein- entweder sorgen wir für eine fachlich und personell angemessene Ausstattung der Aufsichtsbehörden, die in der Lage sind, professionell zu handeln, oder wir produzieren weiterhin Vollzugsdefizite bei gesetzlich geregelten Bereichen....
Ich finde zudem viel wichtiger unabhängige Aufsichtsbehörden zu erhalten und der Kommunalisierung der Landesjugendämter entgegen zu wirken.

Unangemeldete, regelmäßige Kontrollen sind insbesondere in Jugendhilfeeinrichungen in denen die geschlossene Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen zur Anwendung kommt, absolut notwendig und müssen ins Gesetz! Zudem sollten die Kontrollen durch unabhängige externe Institutionen durchgeführt werden, bespielsweise durch Beschwerde- und Ombudsstellen.

Hier besteht für mich kein gesetzlicher Änderungsbedarf. Unangekündigte Kontrollen sind auch jetzt schon möglich. Bitte keine Überregulierungen schaffen.

Bei begründeten Anhaltspunkten im Zusammenhang einer Kindeswohlgefährdung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit .