Sonstiges

72a SGB VIII

Die Abläufe nach § 72 a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschl. Vorbestrafter ist v.a. in der ehrenamtl. Kinder-und Jugendarbeit sehr zeitaufwendig zu vermitteln, v.a. die Definition zur Tätigkeit (Art, Intensität, usw.) und die Vorgaben zum Sozialdatenschutz (keine Kopien!, was wird erfasst, was nicht).
Eine Vereinfachung bei gleichviel Kinderschutz wäre hilfreich.

Kommentare

§ 72a SGB VIII sollte um (zumindest vorsätzlich begangene) Tötungsdelikte erweitert werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine sexuelle Belästigung zum Tätigkeitsausschuss führt, ein vorsätzlicher Totschlag oder Mord hingegen nicht.