Jugendhilfeplanung

Welches sind die Anforderungen an eine sozialräumlich orientierte Ausgestaltung der Jugendhilfeplanung? Inwiefern sehen Sie Verbesserungsbedarf der Jugendhilfeplanung?

Kommentare

Wir freuen uns auf Ihre Anmerkungen zum Thema: "Jugendhilfeplanung"

Macht i.d.R. nur Sinn, wenn das System Familie Teil der Jugendhilfeplanung ist. Elternwohl = Kindeswohl!

Ich sehe Verbesserungsbedarf bei der frühzeitigen und unkomplizierten Unterstützung von Familien. Dazu sollten Angebote im Sozialraum vorhanden sein. Am Beispiel Pflegefamilien möchte ich aber darauf hinweisen, dass der Blick nicht allein auf Sozialraumorientierung fokusiert sein soll (Netzwerk-, Verwandtenpflege). Nicht immer finden sich geeignete Lösungen im Sozialraum! Es kann auch günstig sein, woanders neu anzufangen.

Zum einen sollten aktuelle Daten z.B. für eine Mikrodatenanalyse kostenfrei auf Straßenebene für Ämter zur Verfügung stehen. Zum anderen sollte der Grundsatz vom Fall im Feld deutlich gemacht werden -d.h. die Unterteilung von fallspezifischer, fallübergreifender und fallunspezifischer Arbeit. Damit könnte dann eine Planung hinsichtlich der Ressourcen besser Gestaltung annehmen. Diese stehen dann den Bewohnen, Klieneten, Adressaten im Feld oder auch außerhalb zur Verfügung.

Eine sozialräumlich orientierte Ausgestaltung der Jugendhilfeplanung braucht eine bindende gesetzliche Vorgabe.
Auch halte ich eine politische Überprüfung der regelmäßigen Jugendhilfeplanung aller Jugendämter für angezeigt.

Die Jugendhilfeausschüsse wären umfassender auszustatten, nicht nur mit mehr unterstützenden Ressourcen, sondern auch mit mehr Durchsetzungsmacht ggü. der Verwaltung des Jugendamtes. Sie sind das eigentliche Jugendhilfeplanungsinstrument.

Welches Jugendamt hat denn heute noch eine gut ausgestattete Jugendhilfeplanung. Ich erlebe nur noch das marginale Vorhandensein solcher Stellen!

Jugendhilfeplanung ist nur den Fachleuten bekannt. Den Menschen in der Stadt sagt dies gar nichts. Dabei ist deren Arbeit von entscheidender Bedeutung für ein lebenswertes Miteinander in den Städten.
Die Netzwerkarbeit könnte daher hier gesteuert und angeleitet werden, sicher keine Einbahnstraße, sondern auch ein Gewinn für die Jugendhilfeplanung selbst!

- Datenlage der infrastrukturellen Leistungen lässt sich häufig nicht auf kleinräumige Bezirke auswerten /unabgestimmte Software / aufwändige Datenrecherche bevor JHP auswerten / interpretieren / beteiligen kann.
- Im Land Hessen fehlt eine beim Ministerium angesiedelte Landesjugendhilfeplanung, die unterstützend für die örtliche JHP Stellungnahmen und Datenanalysen erarbeitet.
- das Angebotsspektrum unterstützender Leistungen im Gemeinwesen ist nicht umfassend bekannt (z.B. in der Einzelfallhilfe / Hilfeplanung)
- fehlender Rechtsanspruch auf flexible Hilfen und ressourcenorientierte individuelle Hilfeplanung
- JHP nach dem SGB VIII bedeutet: Beteiligung (Träger und Betroffenenbeteiligung). Hierfür fehlen Zeitressourcen. Vorhandene Strukturen (Jugendhilfeausschuss, AG 78, Fachausschüsse) finden keine Beachtung, nicht nur innerhalb der Gebietskörperschaft, sondern auch seitens der Träger, die nicht die "Betroffenenbeteiligung" im JHA gewährleisten (§ 71), sondern Trägerinteressen.

Jugendhilfeplanung ist die vorrangigste Aufgabe der Jugendhilfeausschüsse - neben der Erörterung aktueller Problemlagen von Kindern, Jugendlichen und deren Familien. Mit diesem Selbstverständnis ausgestattet, braucht es den fachpolitischen Diskurs im JHA - und nach Kräften die Mitwirkung/Beteiligung der Betroffenen und Zielgruppen (für die Beteiligungsformate entwickelt werden müssen). Um Planungsprozesse sozialräumlich zu gestalten, muß die Datenlage durch eine fundierte Sozialberichterstattung analysiert werden - für die es in der Kommune personal- und sachiche Ressourcen braucht. An diesen beiden Beispielen festgemacht, zeigt sich die Schwierigkeit, hierfür gesetzlich verankerte Verbindlichkeiten zur qualitativen Ausgestaltung der Planungsprozesse zu schaffen. Hier sollte der Gesetzgeber konkretere Anforderungen formulieren und den Verpflichtungsgrad für die Verwaltungen der Jugendämter erhöhen, den Jugendhilfeausschuss in der Erfüllung seiner Planungsverantwortung zu unterstützen.

Warum sollten auch Adoptivfamilien langfristig betreut werden?
Ist die Adoption vollzogen und das Kind als leibliches Kind zu sehen, ist das Jugendamt nicht mehr zuständig. Das ist in einigen Punkten sehr schade den, auch eine Adoptivfamilie hat Hürden und Fragen bei denen professionelle Hilfe notwendig ist. Leidet das Kind zum Beispiel unter FASD sind Schulungen und weitere Hilfe notwendig. Außerdem kommt eine Adoptivfamilie in die Situation wann, wie und ob überhaupt erkläre ich meinem Kind das es leibliche Eltern gibt. Wie gehe ich damit um das mein Kind vielleicht Wesenszüge hat die mir fremd sind. Wie reagiere ich auf Fragen oder auf schwierige Situationen wie z. B. ein Geschwister Kind welches ebenfalls abgegeben wurde. Familien in solchen Situationen benötigen Unterstützung und eine Möglichkeit des Austausches unter Gleichgesinnten.
Jugendämter sollten eine Kultur der Kommunikation miteinander und untereinander ermöglichen und fördern.

Jugendhilfeplanung braucht die notwendigen personellen und auch materiellen Mittel um eine solide Planung zu ermöglichen. Oftmals ist Jugendhilfeplanung fast nur noch Alibi und kann verwalten anstatt kreative Prozesse anzustoßen. Um gute Ideen und Konzepte zu entwickeln und umzusetzen brauchen wir eine umfassende Beteiligung der handelnden Menschen (Betroffene, Jugendhilfeausschuss, Anbieter, Sozialarbeiter vor Ort, begleitende Institutionen wie Polizei etc.).

Wenn präventive Hilfen im SOR tatsächlich im Sinne der Menschen wirksam sein sollen, müssen zunächst die Zielgruppen festgelegt, die Bedarfe festgestellt und Maßnahmen und Angebote der verschiedenen Institutionen der Systeme Jugendhilfe, Schule-Bildung, Gesundheitswesen, Arbeit aufeinander abgestimmt, geschaffen, evaluiert und weiterentwickelt werden. Insofern greift die Frage nach der JHP im SOR zu kurz! Wir brauchen in den Kommunen und Landkreisen eine integrierte Jugendhilfe- Schulentwicklungs- und Gesundheitshilfeplanung.

Reform §16 (1): Eine Reform von § 16 muss sich an folgenden Eckpunkten orientieren: Die Leistungen richten sich prinzipiell an alle Familien. Es geht primär um eine generelle Ermöglichung und Befähigung und nicht um die Vermeidung von Defiziten und Risiken. Die Förderung der Erziehung in der Familie muss sich inhaltlich auf alle Aspekte beziehen, die für den Familienalltag wesentlich sind. Sie muss die bewährten Strukturen der Familienbildung, -beratung und –erholung nachhaltig absichern. Die diesbezüglichen Inhalte und Anforderungen müssen im Gesetz genauer normiert werden.

Reform § 16 (2): Wenn dem nicht mit individuellen Rechtsansprüchen auf bestimmte Förderleistungen entsprochen werden kann, muss das Vorhandensein des Angebots zumindest durch überprüfbare Regelungen gewährleistet werden. Dies muss im Rahmen der Jugendhilfeplanung, Berichterstattung und der kommunalen Haushaltsplanung verbindlich gemacht werden. Die auf die Förderleistungen bezogenen Gestaltungs- und Kooperationskompetenzen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere auf der örtlichen Ebene, müssen grundlegend ausgebaut werden (siehe auch /sites/default/files/downloads/eaf_p...).

Familienbildung im Sozialraum: Im Hinblick auf die Gestaltung der Jugendhilfeplanung verweisen wir auf das Strategiepapier der AGJF aus dem Jahr 2015 zu einer lebensbegleitenden Familienbildung im Sozialraum und den entsprechenden Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz aus dem Jahr 2016. Der dort beschriebenen Verantwortung (=Verpflichtung) der kommunalen Jugendämter als strategisches Organ zur Steuerung der lokalen Familienbildung stimmen wir ausdrücklich zu und fordern eine verpflichtende Regelung im SGB VIII. https://jfmk.de/wp-content/uploads/2018/12/JFMK_2016_Protokoll.pdf
Forum Familienbildung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: Aus unserer Sicht ist es grundsätzlich wichtig und notwendig, Kinder und Jugendliche teilhaben zu lassen an Entscheidungen, die sie betreffen und dazu auch entsprechende Partizipationsmöglichkeiten zu schaffen. Entsprechende Beteiligungsformen und Möglichkeiten einer wirklichen Einflussnahme sind im SGB VIII zu verankern.
ev. arbeitsgemeinschaft familie

Ich unterstreiche den Aspekt "Eine sozialräumlich orientierte Ausgestaltung der Jugendhilfeplanung braucht eine bindende gesetzliche Vorgabe."
Dazu bedarf es weiterhin einer ausreichenden personellen und technischen Ausstattung.
Gleichzeitig sind die qualitativen Aspekte bei der Ausgestaltung und Bewertung von Angeboten nicht aus den Augen zu verlieren, d.h. die Inhalte, aber auch Zufriedenheit von Fachkräften und Zielgruppen.
Unterstreichen möchte ich außerdem den Aspekt Beteiligungsprozesse über quantitative und qualitative Formen in der Jugendhilfeplanung stärker zu verankern.
Gestärkt werden sollte außerdem die multiprofessionelle und ämterübergreifende Zusammenarbeit bei Planungsprozessen.

Wünschenswert wäre eine an den sozialräulichen Bedarfen orientierte Planung, die zum einen lokales Wissen und lokale Fachleute aktiv einbezieht, zum andern aber auf die Umsetzung einer Mindestversorgung abzielt. Auch angrenzende Felder, insbesondere der Bereich Schule & Bildung sollten einbezogen werden, HzE-Ansprüche nicht gegengerechnet. Die Schulsozialarbeit getrennt von anderen Angeboten der Jugendsozialarbeit zu betrachten, würde den Bedarf an weiteren Angeboten nach §13 deutlich machen, der durchweg in der Planung zu kurz kommt. Die kommunalen Träger benötigen dafür aber sowohl Planungs-Know-How, als auch finanzielle Kapazitäten - und bei beidem Unterstützung von Bundes-/Landesebene.

Hilfreiche wäre eine Konkretisierung der Aufgaben der Jugendhilfeplanung um sozialräumliche Aspekte und eine Stärkung der Jugendhilfeplanung, z.B. durch Mindest-Fallschlüssel auf Basis von Jugendeinwohnern (analog Vormundschaften).

Prozessualer Reformbedarf der Förderlogik in der Jugendhilfeplanung: Um den Bedarf unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen der jungen, auch der sozial benachteiligten und ausgegrenzten, Menschen, zu ermitteln, braucht es zunächst einen Zugang zu dieser Gruppe, wie ihn die MJA hat, sowie die Möglichkeit deren Bedürfnisse und Interessen zu formulieren und anzumelden. Bislang fehlen grundsätzlich beteiligende Formen der (betreffenden) Akteur*innen, speziell in Bezug auf die Adressat*innen der MJA. Um ein wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot der Jugendhilfeleistungen zu gewährleisten, sind landkreisbezogene und städtebezogene Planungsprozesse deutlich stärker miteinander zu verknüpfen.

Stärkere Förderung wirksamer Angebote!
Die Jugendhilfeausschüsse der Städte und Landkreise müssen zudem einen Rahmen setzen um wirksame und effektive Leistungen als Regelleistung dauerhaft zu fördern und stärker auszubauen. Eine auf Dauer gestellte (langfristige) Förderung wirksamer Angebote wie die der MJA ist eine zentrale Voraussetzung um nachhaltig wirksam zu sein und um die Prävention im Sozialraum zu stärken. Dementsprechend braucht es aus unserer Sicht eine (neue) Förderlogik in der strukturfördernde Angebote (MJA), die den Interessen und Bedarfen junger, insbesondere sozial benachteiligter, Menschen und deren oftmals prekären Lebenslagen gerecht werden, besser ausgestattet und dauerhaft gesichert sind. Eine wesentliche und zielführende Forderung ist hierbei neben einer finanziellen Absicherung die gesetzliche Verankerung der Mobilen Jugendarbeit (MJA) als Feld der Jugendsozialarbeit (§13) unter Bezug auf eine gemeinwesenbezogene und sozialraumorientierte Arbeitsweise.

Die bisherige Jugendhilfeplanung ist sehr stark durch den Ausbau der Versorgungsangebote Tageseinrichtungen für Kinder (Zielsetzung Vereinbarkeit von Familie und Beruf, frühkindliche Bildung) und den Bereich der Hilfen zur Erziehung in Anspruch genommen. Die Planung präventiver Angebote, konzeptionelle strategische Maßnahmen im Sinne von aufeinander aufbauenden Begleitketten für Familien und Kindern konnten aus Kapazitätsgründen wenig aufgegriffen werden. Es bedarf eines Ausbaus der Kapazitäten der Jugendhilfeplanung.

Die multiprofessionelle und ämterübergreifende Zusammenarbeit bei Planungsprozessen muss gestärkt werden. Es sind personelle Kapazitäten nötig für konzeptionelle Planungen des Ineinandergreifens von Angeboten und Einrichtungen. Eine Konzentration auf Kita, Schule und HzE ist nicht zielführend.
Es sollte einwohnerbezogene Bedarfsmodelle geben, die in Jugendhilfeplanungen und ressortübergreifende Abstimmungen Eingang finden können. Die Pflicht zu deren Entwicklung auf Länder- oder kommunaler Ebene könnte im SGB VIII normiert werden.

Mobile Jugendarbeit wird auch oft als Seismograph im Sozialraum betitelt und verstanden, da durch die niedrigschwelligen Zugänge sowie die vertrauliche, stabile, wert- und saktinonsfreie Beziehungsgestaltung Zugänge ermöglicht werden, die anderen Akteuren oft verwehrt belibt. Aus dieser Position heraus kann Mobile Jugendarbeit einen wesentlichen Beitrag zur Jugendhilfeplanung leisten. Hier braucht es beteiligende Formen der Planungsprozesse, die gesetzlich festgeschrieben sein sollten.
Zudem braucht es Jugendhilfeplanungen, die am Bedarf orientiert sind und nicht an den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln.

Lebenslagen von Familien/jungen Menschen haben i. d. R. auch Auswirkungen auf Zugänge und Möglichkeiten im Bezug auf die Bildungsinfrastruktur (Stichwort "herkunftsbedingte Bildungsbenachteiligungen"). Im Hinblick auf den Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1 Abs. 3 SGB VIII) braucht die Jugendhilfeplanung einen einfacheren Zugang zu Daten, insbesondere aus dem Schul- bzw. Bildungsbereich. Dessen zuständige Stellen bzw. Institutionen sind jedoch oft sehr zögerlich hinsichtlich der Bereitstellung insbesondere kleinräumiger Daten; hier wäre eine dezidierte gesetzliche Regelung (z. B. durch eine Erweiterung des Kooperationsgebotes im § 4 auf andere Bereiche (z. B. Gesundheit und Bildung) sicherlich sinnvoll.

Zwingende Voraussetzung ist, dass auf kommunaler Ebene tatsächlich auch eine Planstelle für Jugendhilfeplanung vorhanden ist. Nur dann kann sie ihrem originären Auftrag nachkommen, eine systematische, am Zukunftsbedarf ausgerichtete Planung zu betreiben, um positive Lebens- und Umfeldbedingungen für junge Menschen und ihre Familien unter deren Einbeziehung zu erhalten oder neu zu schaffen. Dieses Steuerungsinstrument kann nur dann erfolgreich funktionieren, wenn eine umfangreiche Betroffenenbeteiligung auf allen Ebenen umgesetzt und auch zeitnah realisiert wird. Die rechtzeitige Einbeziehung unterschiedlicher fachlicher Kompetenzen wie auch der politischen und ökonomischen Entscheidungsebene wird als zwingend notwendig angesehen. Eine Nichtrealisierung erzielter Ergebnisse führt zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust, der völlig kontraproduktiv wirken würde.

Sozialräumlich orientierte Angebote im Leistungsfeld Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (§§ 11 – 15 SGB VIII) und Angebote der Leistungsfelder Hilfen zur Erziehung (§§27-41 SGB VIII) bzw. Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16-21 SGB VIII) müssen an ihren Schnittstellen stärker zusammengehen. Dafür benötigt es z. B. unkomplizierte Finanzierungsmöglichkeiten für „Fälle vor den Fällen“, also bspw., wenn im Familienbildungsangebot nach § 16 SGB VIII oder im Jugendhaus durch die Fachkräfte ein Besucher/eine Besucherin einzeln bei bestimmten Problemlagen unterstützt wird (niedrigschwellige Beratung, Gang zum Jugendamt oder Vermittlung zu anderen Angeboten bei Wegzug). Der Rahmen für solche intensivere Einzelbegleitungen ist im Alltag oft nicht gegeben, da diese Angebote und Einrichtungen einen anderen Auftrag haben und auf niedrigschwellige offene Angebote, Gruppenarbeit bzw. Freizeitgestaltung ausgerichtet bleiben sollen.

Keine Vorrang-Nachrang- Jugendhilfe/Eingliederungshilfe bei Behinderung
Jugendhilfe muss für alle Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung zuständig sein. Ein grundsätzlich festgelegtes Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Jugendhilfe und behinderungsbedingter Hilfe konstruiert. Jugendhilfeplanung muss unter dem Gesichtspunkt der individuell bedarfsgerechten Hilfeplanung erfolgen in Verbindung damit, dass die behinderungsspezifischen Bedarfe unter Beteiligung der Jugendlichen abgeklärt werden und Leistungen bedarfsgerecht erbracht werden.

Standards für qualifizierte prozessorientierte Hilfeplanung
Wenn der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist, muss gewährleistet sein, dass eine qualifizierte Hilfe- bzw. Gesamtplanung durchgeführt wird. Standards der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nicht unterschritten werden. Verfügt der Leistungserbringer nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation, z.B. wenn es um Hilfeplanung für Jugendliche mit Behinderung und für ihre Eltern oder Pflegeeltern geht, ist die Fachlichkeit durch Zusammenarbeit mit qualifizierten Partnern zu gewährleisten.
Es sollte stets in der Hilfeplanung der Prozesscharakter im Vordergrund stehen und regelmäßig geprüft werden, ob und in welcher Weise Hilfebedarf aus dem Bereich der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe besteht.
Jugendliche sollten stets an der Hilfeplanung beteiligt sein.

Eltern mit Beeinträchtigung unterstützen und begleiten
Die Eltern mit Behinderung sollten im Rahmen der Hilfe- und/oder Gesamtplanung dabei unterstützt werden, Angebote und Hilfen zu erhalten, die den Verbleib in der Familie ermöglichen. Ist das im Einzelfall nicht zu realisieren, sollten die Kinder und Eltern darin unterstützt werden, mit der Situation in geeigneter Weise umzugehen.
Sind Mutter und Vater von Beeinträchtigung betroffen, sollte auch der Vater möglichst gleichermaßen in die Hilfeplanung einbezogen werden.

Herkunftseltern einbeziehen
Im Fall, dass ein Jugendlicher Eltern mit einer Behinderung hat, sollte im Fall einer Fremdunterbringung die Aufrechterhaltung der Beziehung zu den leiblichen Eltern mit Behinderung Bestandteil der Hilfeplanung sein.
Eltern mit Behinderung müssen ausreichend Informations- und Beratungsangebote erhalten, auch durch regelmäßigen Kontakt der zuständigen Fachkräfte, nachdem es zu einer Fremdunterbringung gekommen ist.

Eine ganzheitliche, sozialräumliche Planung, sollte auch Angebote zur Gesundheitsförderung und Prävention (SGB V, insbesondere Präventionsgesetz) sowie weitere Unterstützung anderer Leistungsbereiche berücksichtigen und die Familien einbeziehen.
Die Regelungen in § 80 SGB VIII wären wie folgt zu ergänzen:
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
1. regelmäßig eine Sozialraumanalyse vorzunehmen, die statistische Angaben zur Kindergesundheit und zur sozio-ökonomischen Lage der Familien enthält...
3. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der an der PLanung zu betiligenden jungen Menschen und der personenberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln.
5. den Stand des Netzwerkausbaus für eine verbindliche Zusammenarbeit im präventiven und intervenierenden Kinderschutz festzustellen (BAG GuFH)

Ergänzung von § 80 (2) SGB VIII:
(2) Einrichtungen, Dienste und Angebote sollen so geplant werden, dass insbesondere
2. ein möglichst vernetztes, vollständiges, wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist.
3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden und leicht zugängliche, präventiv wirkende Angebote in ausrecihendem Maße zur Verfügung stehen.
5. Leistungen für werdende Eltern, Familien und junge Menschen in Verantwortungsgemeinschaft mit anderen Institutionen, insbesondere mit dem Gesundheitswesen, geplant werden.
6. Angebote zur pflegerischen und erzieherischen Unterstützung für junge Menschen und Familien mit psychischer Erkrankung vorhanden sind.
(BAG GuFH)