Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Schulen oder Kindertageseinrichtungen

Was sind aus Ihrer Sicht die zentralen Elemente hinsichtlich der Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Schule und Kindertageseinrichtungen (im Sozialraum)? Sehen Sie hier gesetzlichen Regelungsbedarf?

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Wir freuen uns auf Ihre Anmerkungen zum Thema: "Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Schulen oder Kindertageseinrichtungen"

In der Kooperation zwischen Familien, Einzelfallhilfen (z.B. Soz.päd. Familienhilfe), Kita, Schule, Hort und offener Jugendarbeit ist zum Einen eine Auftragsklärung nötig (Wer kooperiert wann mit wem mit welchem Ziel?), um zum Anderen Rechtssicherheit in Form von Schweigepflichtentbindungen herzustellen. Kooperationen zw. Institutionen und Helfer*innen sind notwendig, um Hilfebedarfe gründlich zu ermitteln und Hilfeangebote zuzuordnen, müssen aber zwingend transparent gestaltet sein für die beteiligte Familie (das schließt auch die Kinder ein, hier braucht es kindgerechte Feedbacks aus Beratungen oder die punktuelle Teilnahme an Beratungen). Daneben müssen beteiligte Helfer*innen und Fachkräfte bereit zum Fachaustausch sein, dies ist eine Frage der Haltung. Gesetzliche Regelungen sind nicht notwendig. Das Jugendamt hat bereits den Auftrag, Helferkonferenzen einzuberufen; auch andere beteiligte Institutionen sollten sich trauen, dieses Instrument zu nutzen. In der SPFH tun wir das.

Zentrale Elemente sind bürokratische Hürden für eine kreative Beschulung von Schulverweigerern im Rahmen der stationären KJH zur Erfüllung der Schulpflicht und föderal bedingte Freiheiten bzw. Einschränkungen. Manchmal braucht es mutige Menschen an Schnittstellen, manchmal braucht es eine weite Auslegung von Gesetzen oder Gunst bei Entscheidern. Eine respektvolle und wertschätzende Kooperation kann man nicht gesetzlich verordnen. Individualpädagogische Hilfen hingegen kann man gesetzlich stärken, vor allem wenn ein ungünstiger, nicht förderlicher Sozialraum verlassen werden muss!

Inbezug auf Sozialraumorientierung sehe ich es als die Aufgabe der Jugendhilfe an, Kitas und Schulen dabei zu unterstützen, dass Kinder mit Problemen, an diesen Orten unterstützt werden und somit verbleiben können. Dazu sind oft individuelle und kreative Lösungen notwendig. Es braucht Menschen, die das managen können und finanzielle Ressourcen.
Evt. sind dazu auch gesetzliche Regelungen notwendig, die verhindern, dass Kinder in "Sondereinrichtungen" betreut werden können oder müssen.

Zum einen ist eine Nennung der Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit) notwendig. Diese Arbeit, die als Brücke der Jugendhilfe in das System Schule gestaltet werden kann, wird all zu oft von dem einen oder dem anderen System vereinnahmt. Wichtige Anhaltspunkte finden sich in der Expertise von Prof. em. Kunkel (GEW 2016).
Ein vergleichbares Angebot in den Kindertageseinrichtungen könnte (stark präventiv ausgerichtet) Sinn machen. Entsprechende Projekte (Kindergartensozialarbeit) sind bereits auch Wissenschaftlich ausgewertet.
Zum anderen ist das Thema Kooperation mit Schule ein kommunales Thema, gepaart mit der Länderhoheit im Kultusbereich. In diesen "Herrschaftsbereichen" würde ein Bundesgesetz nur wenig Chancen haben.

Aus meiner beruflichen Erfahrung müssten die notwendige Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Kitas oder Schulen gesetzlich geregelt werden. Sie klappt derzeit nur bedingt und nur dort, wo die pädagogischen Fachkräfte es wollen und sich die Zeit dafür nehmen.

Gelingende Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule ist immer noch vom Goodwill einzelner Personen vor allem auf Seiten der Schule abhängig. Die Denk- und Handlungslogiken sind sehr unterschiedlich, Verständigungsprozesse mühsam und Augenhöhe schwer herzustellen. Der Weg von einer problembezogenen Zusammenarbeit- da stört jemand, beseitige das- hin zu einer regelhaften, sich im unterschiedlichen Blick auf junge Menschen ergänzenden Kooperation-was können wir gemeinsam tun, um junge Menschen ganzheitlich zu bilden- müsste systematisch gegangen werden.

Netzwerktreffen müssen gegenfinanziert sein und obligatorisch eingerichtet werden. Es sollte nicht von dem Engagement einzelner abhängig sein, sondern Teil der sozialräumlichen Arbeit für die dann eben auch Mittel zur Verfügung gestellt werden. das muss gesetzlich festgelegt werden, weil es sonst nicht stattfindet, bzw. nur dort, wo Menschen sich ehrenamtlich engagieren.

Im Hinblick darauf, dass Kinder den ganzen Tag in der Schule verbringen und pädagogische Fachkräfte mit Lehrkräften zusammen arbeiten, geht es gar nicht ohne Kooperation .
m. E. nach benötigen wir 3 Schritte: - eine Schulleitung als Team, d.h. aus Schule / Rektor*in und sozialpädagogischer Fachkraft, damit der Ganztag gemeinsam ganzheitlich und "systemisch" organisiert werden kann - die Verankerung der sozialpädagogischen Betreuung an Schulen im Ganztag im SGB VIII, analog der Kitas, - eine Regelung bzgl. des Datenschutzes, damit Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte und weitere Akteure der Jugendhilfe sich austauschen können.

Wirkliche Zusammenarbeit entsteht, wenn sie freiwillig passiert und alle an der Kooperation beteiligten Personen ein Interesse an der Zusammenarbeit haben, das intrinsich ist.
Verordnete Zusammenarbeit funktioniert wie Bürokratie. Sie funktioniert, nur sind die Menschen nicht mit Leidenschaft dabei, sondern sie vollziehen Rechtsgeschäfte.

Wir brauchen gesetzliche Rahmenbedingung die es ermöglichen Zusammenarbeit möglich zu machen. Hierzu braucht es Regelungen unter anderem im Bereich Datenschutz, aber auch die gesetzliche Möglichkeit Ressourcen zur Verfügung zu stellen, so dass die engagierten Akteure nicht im Spannungsfeld zwischen „ich will“ und „kann oder darf ich“ agieren müssen. So z.B. auch im Rahmen der Schulgesetzgebung ein klares Bekenntnis zur gemeinsamen Erziehungsverantwortung und den damit verbundenen Einsatz von Lehrerstunden. Auch brauchen wir als verbindliche Leistung eine institutionellen Jugendsozialarbeit ab dem KiTa-Bereich.
Unter verbesserten Rahmenbedingungen kann sich dann auch höhere Motivation zur Umsetzung neuer Wege generieren lassen.

Das gesunde Aufwachsen von Kindern ist nur als gesamtgesellschaftliche Aufgabe ganzheitlich zu gestalten, wobei die Institutionen Schule und Kita eine Schlüsselrolle spielen. Aufgrund der unterschiedlichen verwaltungsorganisatorischen Strukturen u. gesetzlichen Grundlagen der Systeme spielt die Kooperation der Akteure eine wichtige Rolle um Kinder zu schützen und bestmögl. zu fördern, sie stellt gleichwohl eine große Herausforderung dar. Praxiserprobte Gelingensfaktoren sind u.a. verbindliche Netzwerktreffen der Akteure vor Ort, eine Koordination des Netzwerks durch eine interdiszipl. Geschäftsführung, eine Haltung von Achtsamkeit und Respekt ggü anderen Disziplinen und Logiken, gem. erarbeitete Kooperationsvereinbarungen, regelm. Evaluation d. Zus.arbeit und ein Konfliktmanagement. Multisystemische Projekte bei Schulabsentismus, welche einen ganzheitlichen Blick auf die indiv. Familien- u. Schulsituationen werfen, müssten konzipiert und finanziert werden.

Das Kindeswohl sollte die zentrale Perspektive des SGB VIII sein. Es ist in juristischer Perspektive der wichtigste Bezugspunkt sowohl der UN-KRK wie auch unserer Rechtsordnung. Das Kindeswohl ist Leitprinzip im Familien-, wie auch im Kinder- und Jugendhilferecht; es ist Eingriffslegitimation des Staates in Elternrechte bei Kindeswohlgefährdung und Entscheidungsmaßstab der Gerichte bei Elternkonflikten und verfahrensleitendes Prinzip. Kindeswohl bedeutet aber mehr als die Abwesenheit von Gefährdung. Es beschreibt gleichermaßen eine handlungsleitende Zieldimension, wie auch ein in die Zukunft gerichtetes Optimierungsgebot. In dem Begriff des Wohlseins fließen subjektive (Wohlbefinden und Wille des Kindes) und objektive Aspekte (feststellbare Tatsachen guten Befindens) zusammen. Dazu gehören Grundbedürfnisse des Kindes nach Liebe und Zuwendung, stabilen Bindungen, nach Wohnung, Ernährung, Gesundheit, Schutz vor Gefahren sowie die Vermittlung von Wissen, Bildung und sozialen Kompetenzen.

Familienzentren in unterschiedlicher Ausprägung sind gute Beispiele einer wohnortnahen und niedrigschwelligen Infrastruktur für Familien im Sozialraum. Ihr Ziel ist, ein gelingendes Zusammenleben der Generationen im Sozialraum ganzheitlich zu unterstützen. Sie bieten dabei, über ihre Regelangebote (z. B. als Kindertagesstätte, Familienbildungsstätte, Beratungseinrichtung) hinaus, allen Familien Raum, Zeit und Möglichkeit für Begegnung, Betreuung, Begleitung, Beratung, Bildung und Beteiligung. Wir begrüßen die flächendeckende Entwicklung solcher Unterstützungsangebote. Sie verbinden Betreuung, Bildung und Beratung in vorbildlicher Weise.
ev. arbeitsgemeinschaft familie

Kinder- und Jugendarbeit in/an Schulen darf nicht verschult werden. Sozialarbeiter/innen sind keine Lehrer/innen. Die Aufträge und Arbeitsinhalte sind völlig verschieden. Zuständigkeiten müssen unbedingt bei Beginn einer Kooperation festgehalten werden. Zugleich bedarf es einer regelmäßigen Überprüfung.

Regeleinrichtungen müssen (z.B. über Pool-Lösungen) gestärkt werden können, aber auch ihrer Eigenverantwortung nachkommen. Schulen und Jugendhilfe müssen beidseitig zur Kooperation im Sinne der Kinder und Jugendlichen verpflichtet werden können und beide Eigenanteile einbringen. Es gibt neben der bundesgesetzlichen Regelungsbedarfe auch Regelungsbedarfe in den Landesgesetzen für die Schulen.

Kooperation auf Augenhöhe! Schule muss die Jugendhilfe verstärkt als eigenständige Partnerin anerkennen (dazu gehört auch die Anerkennung der unterschiedlichen Arbeitsweisen und –prinzipien sowie Systemlogiken), damit beide Systeme stärker voneinander profitieren können und gelingende Kooperationen ermöglicht werden.
Jugendhilfe, insbesondere die Angebote der Offenen und Mobilen Jugendarbeit (MJA), sind als Ressource für „Spezialwissen“ und in ihrer Expertise bei außerschulischen Themen und Bedarfen sowie für weiterführende Unterstützung, Netzwerke, etc. zu sehen, die auch für Schulen ein Mehrwert haben. Sie bieten im Gegensatz zur Schule zielgruppen- und bedarfsorientierte Angebote. Voraussetzung für eine gelingende Kooperation von Jugendhilfe und Schule ist die gegenseitige Anerkennung und Wertschätzung sowie eine klare Auftrags- und Rollenklärung.

Eine Vernetzung und Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe, Schule und Kindertageseinrichtungen ist erforderlich und mittlerweile häufig bereits Standard. Eine gesetzliche Regelung könnte diese Prozesse unterstützen und befördern. Hier wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass das Kooperationsgeschehen nicht nur Einzelfall- sondern auch feldbezogen ausgerichtet sein muss. Der Gesundheitssektor (Kinderärzte, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychiater) wären ebenfalls zu berücksichtigen.

- Ausreichende personelle Ausstattung, damit Vernetzung und Kooperation möglich ist: Teilnahme an Sozialraumgremien etc.
- Kommunale Forderung nach sozialräumlichen Denken und Vernetzung Beteiligte Einrichtungen müssen die Notwendigkeit erkennen und die Möglichkeit haben sozialraumorientiert zu arbeiten (personelle Ausstattung, Freistellung von KollegInnen für Sozialraumgremien, Vernetzungs- und Projektplanung im Sozialraum)

Gesetzlicher Regelungsbedarf:
Schulsozialarbeit ist bislang nicht dezidiert als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe genannt; sie wird derzeit unter § 13 SGB VIII "gepackt". Hier wäre eine gesetzliche Konkretisierung sinnvoll; ich verweise dazu auf die Expertise von Prof. em. Kunkel, die er dazu im Dezember 2016 erstellt hat.

Der Bedarf an Kooperation ist hoch und diese somit dringend geboten. Ein gesetzlicher Regelungsbedarf ist deshalb gegeben, weil sich in den vergangenen Jahren trotz vielerlei guter Ansätze immer noch keine positive, flächendeckende Kooperation abzeichnet. Sie sollte auch nicht von persönlichen Interessenlagen abhängig sein. Vielmehr bedarf es auf der Strukturebene für alle Beteiligten verbindlicher Regelungen. Der derzeitige Status Quo, dass zuletzt immer die Kinder- und Jugendhilfe für Kosten aufzukommen hat, auch die, die sie gar nicht zu verantworten hat, weil sich andere Bereiche unzuständig fühlen, muss endlich beendet werden.

Regelhafte Kooperation
Kinder- und Jugendhilfe hat in der Regel Vertreter aus den Kindertageseinrichtungen und Schulen an Hilfeplanungen zu beteiligen. Kita und Schule sind inzwischen so zentrale Lebensorte, dass die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe diese Institutionen als Partner stets einbeziehen sollten. Dazu muss auch sonderpädagogische Bildung gehören. Es verhält sich derzeit aber nicht immer so.

Gepoolte Unterstützung regelmäßig überprüfen, individuell ergänzen
Sind Fachkräfte zur Unterstützung von mehreren Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung in einer Kindertageseinrichtung oder einer Schule tätig („pool“), soll die Bedarfsgerechtigkeit der Unterstützung in regelmäßigen Abständen überprüft werden und es müssen bei Bedarf individuell ergänzende Hilfeleistungen sichergestellt sein.

Eltern-Beteiligung ermöglichen
Eltern bzw. Elternteile mit Beeinträchtigung müssen die erziehungsbezogene Beratung, Hilfe und Unterstützung erhalten, die sie brauchen, wenn ihr Kind eine Kindertageseinrichtung oder eine Schule besucht (z.B. Gebärdensprachdolmetschung für Kontakt mit den Fachkräften).

Schulsozialarbeit verdient einen eigenen § im SGB VIII. Sie ist heute in der Praxis weit mehr als der im § 13 SGB VIII verankerte Auftrag als aktuell gesetzliche Grundlage. Sie ist oft die erste Anlaufstelle in Schulen für Hinweise auf Kindeswohlgefährdung. Oft auch fallführend ist sie an dem langen Prozess beteiligt von Fallberatungen, Dokumentation, Elterngesprächen, Beobachtungen und Kooperation mit dem ASD. Hier kommt ihr immer mehr Verantwortung zu. SSA befindet sich täglich im Spannungsfeld von Lernenden, Lehrenden, Schulleitung und der Elternschaft. Das bedarf täglich dem Spagat, sich nicht von den teils widersprüchlichen Erwartungen und Perspektiven vereinnahmen zu lassen und den eigenen soz.päd. Blick zu kommunizieren. SSA agiert im ständigen Wechsel mit Menschen unterschiedlicher sozialer Herkunft und unterschiedlichem Bildungsniveaus, mit Menschen mit Suchterkrankung und psychischen Erkrankungen. SSA verdient eine höhere Eingruppierung in der Vergütung.

Eine gute Infrastruktur teilhabegerechter Förderung von Gesundheit, Pflege und Erziehung stärkt die Familie als ersten Bindungs-, Bildungs- und Erziehungsort zum Wohle von Kindern und Jugendlichen und zum Schutz ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung.
Kommunal verantwortete und gesteuerte Angebote zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie ließen verbindliche Anknüpfungspunkte für eine wirkungsvolle Kooperation der Netzwerkpartner im Sozialraum entstehen. Kindertageseinrichtungen und Schulen könnten sich zu gesundheitsorientierten Eltern-Kind-Zentren/Familienzentren mit Gesundheitsfachkräften weiterentwickeln und eigene sozialräumlich integrierte Angebote vorhalten.
§ 79 Abs. 2 S. 2 SGB VIIII - Gesamtverantwortung, Grundausstattung wäre wie folgt zu ergänzen:
… „Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit und für die Förderung der Erziehung in der Familie zu verwenden.“ (BAG GuFH)

Die meisten sucht- und psychisch kranken Eltern haben keine Krankheitseinsicht. Ihre Kinder können meist nur über Schule und Kita erreicht werden. Dies setzt voraus, dass die Pädagog/innen und Sozialarbeiter/innen für diese Kinder sensibilisiert sind. Daher ist der Punkt II.5. im Bundestagsantrag "Hilfen für Kinder psychisch kranker Eltern" von der Bundesregierung umszusetzen, in dem sie auffordert wird: In die Aus- und Weiterbildung von Professionen, die an der Versorgung von Kindern und deren psychisch kranken Eltern beteiligt sind, neben umfassender Aufklärung und thematischer Sensibilisierung insbesondere das für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit notwendige Handlungswissen und damit einhergehende Handlungskompetenzen als festen Bestandteil zu integrieren. Zu den Professionen zählen unter anderem Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Ärztinnen und Ärzte, Psychologische Psychotherapeut/innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen. Drucksache 18/127

Die Schulen müssten Teil des Sozialraumes werden und Lehrkräfte sollten ausgewiesene zeitliche Kapazitäten bekommen, um sich im Sozialraum vernetzen zu können.