Bessere Kooperation zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe

Haben Sie Vorschläge, wie die Kooperation zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe (SGB XII, künftig SGB IX Teil 2) bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen besser gelingen kann?

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Wie im BTHG vorgesehen, aber weithin nicht gelebt, sollten beide Bereiche den Hilfebedarf anhören, annehmen und das Case-Management übernehmen, den ggf. (mit-)zuständigen anderen Kostenträger mit ins Boot holen. Sachbearbeiter, die ihr eigenes Budget natürlich immer im Blick haben müssen, können nicht unabhängig beraten und erst recht nicht bei der Durchsetzung von Rechten gegen den eigenen Träger unterstützen!

Eine gesetzliche Zusammenlegung aller Leistungen für Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen im SGB VIII würde die Kooperation nachhaltig befördern und eine systemische Umsetzung ermöglichen. Kinder sind zunächst Kinder in ihrem Familiensystem - egal, ob mit (drohender) Behinderung oder nicht.

Für die Übergänge zur Eingliederungshilfe für über 18-jährige müssten klare "Übergaberegeln" für beide System gesetzlich verankert werden (z.B. Übergabe mind. 1/2 Jahr vor Volljährigkeit mittels einer gemeinsamen Hilfeplanung).

Und wenn die neue gemeinsame Verantwortung nicht über "das Jugendamt" sondern über sozialräumliche Jugendhilfe, auch da kann das Wächteramt und der gesetzliche Auftrag des ASD angesiedelt sein, geschieht, ist es fast geschafft.

Ich bin Pflegemutter von zwei Kindern mit Behinderungen. Seit die Behinderung festgestellt wurde, befinden wir uns in der Eingliederungshilfe. Um Leistungen zu erhalten, ist ein hoher bürokratischer Aufwand, ständiges Nachhaken und viel Durchsetzungskraft erforderlich. Eine Kooperation oder eine Übergabe mit der Jugendhilfe hat nie stattgefunden. Leistungen haben sich verschlechtert bzw. sind schwieriger zu erhalten. Das ist ungerecht und nicht im Geiste der Inklusion. Ich bin daher für eine gemeinsame Zuständigkeit der Jugendhilfe für ALLE Kinder, die Eltern behinderter Kinder sollten aber EINEN Ansprechpartner haben und nicht z.B. für den Schulassistent zur Eingliederungshilfe und für Erziehungshilfe zur Jugendhilfe gehen müssen. Sprich, wie eigentlich angekündigt, sollte die Hilfe "wie aus einer Hand" kommen, wer dann letztlich was zahlt, sollte nicht die Sorge der Eltern sein.

Ich bin als Pflegemutter von einer behinderten Pflegetochter auch sehr viel mit bürokratischem Aufwand beschäftigt, z.B. der erneuten Beantragung einer Schulbegleitung, deren Bewilligung sich mal wieder sehr dahinzieht. Die Eingliederungshilfe hat keine Ahnung von FAS (Fetalem Alkoholsyndrom) und es sollte daher selbstverständlich sein, dass Kinder mit einer solchen Behinerung langfristig (mindestens 3 - 5 Jahre) eine Schulbegleitung bekommen können. Wir haben ein halbes Jahr bekommen. Diese Behinderung: FAS sollte bei den Richtern als Bestandteil einer Schulung zum Familienrichter gelehrt werden, es macht keinen Sinn, dass eine Rückführung für ein Kind mit solcher Behinderung überhaupt in Frage gezogen wird, weil diese Kinder eine kontinuierliche und strukturierte Förderung in ihrem Alltag brauchen. Wir hängen jetzt seit 2 Jahren im Rückführungsverfahren und es ist immer noch nicht entschieden, wie es weiter geht, weil auf ein Gutachten gewartet wird, was nicht fertig wird.

Ein Kind mit Behinderung ist zuallererst ein Kind.
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen die notwendigen Hilfen im Rahmen des SGB VIII erhalten.
Die Jugendämter brauchen das notwendige Wissen um die spezifischen Bedarfe der Kinder durch Fachkräfte, die bislang in der Eingliederungshilfe tätig sind. Wenn solche Fachkräfte den ASDs zugeordnet werden, kommen wir der Inklusion auf der administrativen Ebene näher.
Es werden differenzierte Hilfen notwendig sein.
Auf Anbieterseite gilt es ebenfalls, die Strukturen zu verändern. Die Hilfen für Kinder mit Behinderungen können mit den Hilfen zu Erziehung zusammen organisiert werden, auch wenn Differenzierungen gegeben sein werden.
Es gibt bereits Erfahrungen über enge Verzahnung der Hilfen und gemeinsame organisatorische Einheiten.
Es könnten Modellprojekte und Modellregionen mit in beiden Bereichen erfahrenden Akteuren zeitnah identifiziert werden.

Es gilt durch mehr Annährung die wechselseitige Akzeptanz zu stärken, um mehr Kenntnisse vom jeweils anderen Arbeitsfeld und dessen Spezifika zu generieren. Beide Leistungsbereiche sind gleichermaßen wichtig und nicht unterschiedlich wertig. Eine inklusive Ausrichtung muss zu einer tatsächlich erkennbaren und sich auswirkenden Verbesserung der Lebenswirklichkeiten von behinderten wie nichtbehinderten jungen Menschen führen und darf keinesfalls ein Selbstzweck sein.

Alle Leistungen für Junge Menschen < 18 Jahren (sowohl die Jugendhilfe als auch die Eingliederungshilfe) sollten im Jugendamt zusammengeführt werden sowohl im pädagogischen Bereich als auch in der Leistungsgewährung in einem einheitlichen Leistungstatbestand (Erziehung, Entwicklung, Teilhabe) in einem gesetzlichen Rahmen (inkl. Zuständigkeiten, Heranziehung etc.) zusammengeführt werden. Für die Leistungsempfänger sollte ein einheitlicher Ansprechpartner in einem Dienst vorhanden sein. Alle Angebote und die Organisationsstruktur sollten einer sozialräumlichen Struktur folgen. Hierbei sollte es einen offenen Leistungskatalog mit der Möglichkeit auch von flexiblen Hilfen sowie von fallübergreifenden Möglichkeiten geben. Interdisziplinäre Strukturen unter Federführung des Jugendamtes sollten die Grundlage der Leistungsgewährung sein, dabei sollten auch rechtskreisübergreifende Finanzierungen Möglich sein. Bei der Hilfegewährung sollte am Willen der Familien angesetzt werden.

Ein wirkliches Case Management für Kinder mit Behinderungen (wie im BTHG angedacht) ist notwendig und sinnvoll. Es kann nicht Aufgabe der (Pflege)- Eltern sein, selber sich durch alle Behörden durchzufragen, welche denn nun für eine bestimmte Leistung zuständig ist, vor allem wenn Bedarfe sich nicht trennscharf einzelnen Leistungsbereichen zuordnen lassen.
Dieses Case Management sollte in der Jugendhilfe angesiedelt sein und die anderen Leistungsträger verpflichtend einbeziehen können.
Demzufolge müsste diese Mitwirkung auch in alle Sozialgesetzbücher formuliert werden.

Ich bin Erzieher in der Jugendhilfe und ich bin eine behinderte Person ich Fordere das der Artikel §35a aus dem SGB VIII in § 34 und 42 integriert werden. Ich fordere auch das alle Artikel aus dem SGB XII welche noch dafür sorgen das Jugendliche mit körperlichen Beeinträchtigungen nicht den Weg in die klassische Jugendhilfe finden in die §34 und 42 des SGB VIII integriert werden. Alle Einrichtungen der Jugenhilfe müssten dann Barrierefrei sein und Stellen für Psychologen vorhalten.

Die Dienste sollten verpflichtet werden, regelmäßig enger zusammen zu arbeiten. In der Praxis arbeiten auch jetzt schon ASD und Jugendpsychiatrische Dienste / Gesundheitsamt zu sehr nebenher. Die Bundesländer sollten angehalten werden, konkrete Kooperationsvereinbarungen zu schließen, die über die bisherige Zusammenarbeit hinaus geht.
Insbesondere ist dies nötig, weil die ASD-KollegInnen zu wenig Fachwisssen über die umfangreichen Störungsbilder und Krankheiten haben. Häufig fällt hinten durch, was es mit Geschwistern macht, wenn Brüder oder Schwester beeinträchtigt sind. Im Sinne von einer präventiven und zugleich inklusiven Arbeit müssen die Fachstellen und Behörden zwangsläufig besser verzahnt werden.
Im Idealfall werden Jugendämter dazu verpflichtet, in ASD Abteilungen auch Kinder- und Jugendpsychologen zu beschäftigen oder aber im Rahmen der Hilfeplanung diese Fachkräfte enger mit einzubeziehen. Gemeinsame Gespräche, Hausbesuche und KB etc. sollten zum Standard gehören. Auch

Seitens der kinder- und jugendpsychiatrischen und -psychotherapeutischen Fachgesellschaft und Verbände wird die "inklusive" Lösung, d.h. die Zuständigkeit für alle Kinder, gleich welche Behinderung sie haben, oder aufgrund welcher Gründe eine mögliche Beeinträchtigung der Teilhabe auftritt seit langem gefordert. Eine solche Zusammenführung der Zuständigkeit ist nur gesetzlich zu lösen und war und ist eine Forderung aus unserer Fachlichkeit.

Praxisbeispiele für eine gelungene Kooperation zwischen Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie sollten erhoben und beschrieben werden. Die Ergebnisse können zum Einen als Orientierungshilfe für die Praxis, zum Anderen als Orientierungsrahmen für die Überarbeitung der Organisationsstruktur der Systeme Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie im Sinne einer interdisziplinären Arbeit auf Augenhöhe dienen.