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Besserer Kinderschutz und mehr Kooperation

Am 12. Februar 2019 traf sich die AG „SGB VIII: Mitreden – Mitgestalten“ zum Thema „Besserer Kinderschutz und mehr Kooperation“ zu erörtern. Im Vorfeld konnten Sie bis zum 4. Februar als Mitglied der Fachöffentlichkeit Ihre Expertise einbringen. 

Beteiligung beendet

Verbesserung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien; Ombudsschaftliche Beratung und uneingeschränkter Beratungsanspruch für Kinder und Jugendliche

§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält ein Gebot, Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Kinder und Jugendliche haben nach § 8 Abs. 2 SGB VIII das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Sie haben nach § 8 Abs. 3 SGB VIII unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten. Weitere Beteiligungsrechte regelt z. B. § 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, wonach vor und während einer Hilfe außerhalb der eigenen Familie unter anderem auch die Kinder und Jugendlichen zu beteiligen sind.
Bereits im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) wurden Beschwerdeverfahren implementiert (siehe § 8b Abs. 2 Nummer 2 SGB VIII und § 45 Abs. 2 Nummer 3 SGB VIII). Die Einrichtung von unabhängigen ombudschaftlichen Beratungsstellen ist bislang nicht im SGB VIII geregelt.
In der bisherigen Diskussion rund kamen beim Thema Beteiligung insbesondere u.a. die folgenden, untenstehenden Fragen auf.
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