Weitere Anmerkungen

Gibt es zum Themenbereich "Prävention im Sozialraum stärken“ weitere Hinweise oder Lösungsvorschläge, die Ihnen wichtig sind und unter den Themenkomplexen bisher keine Beachtung finden?

Kommentare

Wir freuen uns auf Ihre weiteren Anmerkungen zum Thema "Prävention im Sozialraum stärken"

Im Reformprozess der Jahre 2016/2017 wurden niedrigschwellige, sozialräumliche Angebote in Konkurrenz zu Einzelfallhilfen gestellt - das halte ich für falsch! Das Gegenteil ist zielführend: Niedrigschwellige Angebote können schneller an Fachstellen wie das Jugendamt vermitteln, insbesondere bevor sich Problemlagen chronifizieren und das Selbstwertgefühl von Kindern, Jugendlichen und Eltern sinkt. Niedrigschwellige, sozialräumliche Angebote und Einzelfallhilfen ergänzen sich. Wer vorschnelle Sparfantasien statt fachlicher Expertise als Motivation nutzt, wird sich wundern, wie teuer Einzelfallhilfen werden, wenn das Kind erst in den Brunnen gefallen ist. Darüber hinaus ist die Beratung zwischen "Tür und Angel" (Beispiel von 2016/2017: Erzieherin in der Kita berät Eltern zu Erziehungsthemen beim Abholen des Kindes) weder fachlich sinnvoll noch personell leistbar noch Datenschutz konform. Gerade die Kitas leiden nach massiver Expansion unter einem Mangel an Fachpersonal.

Prävention isst für mich auch Elternkurse anzubieten, die durch zertifizierte Elterntrainer*innen angeleitet werden. das schafft Gemeinschaft, dass schafft Gemeinsinn, weil alle in einem Boot als Eltern lernen, sich kennenlernen, sich vernetzen, sich unterstützen....
Ich als STEP Kursleiterin für Eltern und Pädagog*innen (https://www.instep-online.de/) habe diesbezüglich sehr sehr gute Erfahrungen machen können.

Als Ergänzung zu individuellen Hilfen müssen präventive Angebote im Sozialraum verstanden und angelegt werden, d. h. Rechtsansprüche auf individuelle Hilfen dürfen nicht untergraben werden, gesetzliche Formulierungen dürfen hierfür nicht (wie in den KJSG Entwürfen) Tür und Tor öffnen!

Eine Klärung bzw. Schärfung der Zuständigkeiten der Kostenträger, auch der angrenzenden Hilfesysteme, ist erforderlich und sollte in einer Gesetzesnovellierung angestrebt werden.

Mit der Stärkung des Fokus auf den Sozialraum und dem Blick auf die damit verbundene Einbeziehung der im Erziehungsprozess begleitenden Faktoren lassen sich – mit genug Flexibilität der Akteure und einem mit handlungsspielraum versehenen Gesetz – nicht nur die, in der aktuellen Handlungsstrategie vorrangig zu bearbeitenden Defizite verringern, sondern es lassen sich wieder vernetzte, gegenseitig stützende Umfelder erschaffen, die ein gutes, förderliches Aufwachsen ermöglichen

• Im Rahmen von (bislang nicht vorhandener!) Wirksamkeitsforschung sollten die Länder Modellprojekte der Vernetzung von Jugendhilfeplanung, Schulentwicklungsplanung und Gesundheitshilfeplanung installieren.

• Auflösung der Versäulung: Mischfinanzierung von präventiven Komplexleistungen aus JH und Gesundheitswesen für Kinder psychisch und chronisch kranker Eltern

• Übertragung der guten Erfahrungen „Netzwerk Frühe Hilfen“ auf Kinder aller Altersstufen und Finanzierung über eine eigene neue Bundesstiftung

Das Kindeswohl als zentrale Perspektive des SGB VIII: Es ist in juristischer Perspektive der wichtigste Bezugspunkt sowohl der UN-KRK wie auch unserer Rechtsordnung. Das Kindeswohl ist Leitprinzip im Familien-, wie auch im Kinder- und Jugendhilferecht; es ist Eingriffslegitimation des Staates in Elternrechte bei Kindeswohlgefährdung und Entscheidungsmaßstab der Gerichte bei Elternkonflikten und verfahrensleitendes Prinzip. Kindeswohl bedeutet aber mehr als die Abwesenheit von Gefährdung. Es beschreibt gleichermaßen eine handlungsleitende Zieldimension, wie auch ein in die Zukunft gerichtetes Optimierungsgebot. In dem Begriff des Wohlseins fließen subjektive (Wohlbefinden und Wille des Kindes) und objektive Aspekte (feststellbare Tatsachen guten Befindens) zusammen. Dazu gehören Grundbedürfnisse des Kindes nach Liebe und Zuwendung, stabilen Bindungen, nach Wohnung, Ernährung, Gesundheit, Schutz vor Gefahren sowie die Vermittlung von Wissen, Bildung und sozialen Kompetenzen.

Sozialräumliche Ansätze sind wichtige Ansatzpunkte für gelingende Integration und gesellschaftliche Teilhabe von Kinder und Jugendlichen.

Die Finanzierung der sozialräumlichen Angebote muss über flexible Modelle sichergestellt werden (z.B. Sozialraumplanbudgets auf Basis von Interessenbekundungsverfahren) - die Finanzierung muss dabei den Inhalten folgen und auch Verknüpfungen zu den Hilfen zur Erziehung zulassen.

Es sollte keine Konkurrenz zwischen Einzelfallhilfen und sozialräumlichen Angeboten, sondern eine systemische Betrachtungsweise auf Basis der Kinder, Jugendlichen und Familien geben - sozialräumliche Angebote sollten daher (auch) "Hilfen zur Erziehung" (besser Hilfen zur Beziehung, Entwicklung und Teilhabe) sein dürfen.

MJA als Prävention im Sozialraum stärken!
Mobile Jugendarbeit (MJA) ist als eigenständiges Arbeitsfeld im §13 Jugendsozialarbeit SGB VIII aufzunehmen und zu benennen. Im Zuge dessen ist der §13 SGB VIII inhaltlich um die Themen Gemeinwesenorientierung und Sozialraumorientierung sowie der Jugendberatung bei Alltagsproblemen zu erweitern und die soziale Integration zu stärken. Das Arbeitsfeld leistet wie kein anderes Feld der Jugendhilfe einen wichtigen und zentralen Beitrag bezogen auf die Prävention im Sozialraum. Wir fordern zudem die Stärkung der Regelstrukturen der Jugendhilfe im Sozialraum (insbesondere OKJA und MJA) statt mit neuen Programmen und Projekten, die oftmals inhaltlich/thematisch eingeschränkt und zeitlich befristet sind und somit die Gefahr besteht labile Angebotskonstruktionen zu befördern. Zeitlich befristete und explizit präventiv ausgerichtete Programme ohne Verankerung im Sozialraum werden dem präventiven Anspruch weder ausreichend noch nachhaltig gerecht.

Präventive Maßnahmen im Sozialraum haben eine bereits längere Geschichte. Häufig werden Maßnahmen projektbezogen durchgeführt. Ihre Kontinuität ist geprägt von den Fördermodalitäten und nicht von inhaltlichen Überlegungen. Daher ist es anzustreben, dass präventive Strategien mehr nachhaltig anzulegen sind und ihre Wirkungen auch zeitlich über längere Zeit entwickeln können. Dies setzt u. a. auch voraus, dass Maßnahmen ihre Wirksamkeit im Rahmen von Pilotprojekten haben nachweisen können, um dann in die Fläche zu gehen.
Wichtig erscheinen Maßnahmen in den Regelsystemen (Tageseinrichtungen, Schule). Hier erreicht man letztlich alle Kinder und potentiell auch alle Eltern. In NRW haben sich da die Familienzentren in Tageseinrichtungen in der Fläche bereits bewährt. In den letzten Jahren wurden auch Familienzentren in Grundschule eingerichtet.

Finanzierungsmodelle unterschiedlicher Art auch im präventiven Bereich sind notwendig. Balance zwischen Flexibilität für kurzfristige Reaktionen auf Entwicklungen und Verlässlichkeit für Träger. Weniger Zukunftssorgen der Leistungserbringer sind für die Arbeit förderlich.
Prävention im Sozialraum muss gesetzlich gestärkt werden, ohne ihre Niedrigschwelligkeit und Reaktionsgeschwindigkeit zu verlieren. Die Vorschläge im vorigen Reformprozess bedrohten einerseits den Charakter der HzE (Ersatz durch „billigere“ Leistung) und andererseits die Angebote nach § 16 SGB VIII (Annäherung in der Regulierung der Arbeitsprozess an HzE).

Mobile Jugendarbeit (MJA) ist als eigenständiges Arbeitsfeld im §13 Jugendsozialarbeit SGB VIII aufzunehmen und zu benennen. Im Zuge dessen ist der §13 SGB VIII inhaltlich um die Themen Gemeinwesenorientierung und Sozialraumorientierung sowie der Jugendberatung bei Alltagsproblemen zu erweitern und die soziale Integration zu stärken. Das Arbeitsfeld leistet wie kein anderes Feld der Jugendhilfe einen wichtigen und zentralen Beitrag bezogen auf die Prävention im Sozialraum. Wir fordern zudem die Stärkung der Regelstrukturen der Jugendhilfe im Sozialraum (insbesondere OKJA und MJA) statt mit neuen Programmen und Projekten, die oftmals inhaltlich/thematisch eingeschränkt und zeitlich befristet sind und somit die Gefahr besteht labile Angebotskonstruktionen zu befördern. Zeitlich befristete und explizit präventiv ausgerichtete Programme ohne Verankerung im Sozialraum werden dem präventiven Anspruch weder ausreichend noch nachhaltig gerecht.

Steuerung im Sozialraum darf nicht dazu führen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet wird. Eine effektive Koordination ergänzender und ggf. in der Qualität auch konkurrierender Angebote wird für die Prävention im Sozialraum sehr förderlich sein.

Die Eigenständigkeit und Differenzierung der Angebote verschiedener Leistungsfelder ist elementar. Die stärkere Verzahnung im Sinne des Gemeinwesens erfordert flexible Finanzierungsmöglichkeiten.
Sozialräumliche Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsfelder erfordert verstärkte Steuerung und Koordinierung, welche beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe angesiedelt werden sollte (z.B. zur Vermeidung von Doppelstrukturen und konkurrierender Hilfeansätze).

§ 13 SGB VIII stärken und arbeitsfeldspezifisch weiter ausdifferenzieren, um einer zeitgemäßen Darstellung der Handlungsfelder der Jugendsozialarbeit (u.a. JMD, Jugendwohnen, JBH, Schulsozialarbeit, Mobile Jugendarbeit) gerecht zu werden. Es braucht eine Stärkung der Jugendsozialarbeit und ein Ausbau der Mobilen Jugendarbeit (die bislang kaum eine Rolle spielt) statt die Verlagerung oder Verschiebung zentraler Aufgaben und Funktionen in andere Rechtskreise (wie bspw. durch den §16h SGB II). Zwar ist es begrüßenswert dass die Gruppe der schwer zu erreichenden jungen Menschen verstärkt in den Blick genommen werden, dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Doppelstrukturen geschaffen sowie unterschiedliche Arbeitskontexte und -felder verflüssigt werden.

In Vollzug der Nationalen Präventionsstrategie sind die Gesetzlichen Kranken- und Unfallkassen sowie die Rentenversicherung zur gemeinschaftlichen Finanzierung von Maßnahmen zur Stärkung der Primär-, Sekundär und Tertiärprävention bei Kindern sucht- bzw. psychisch kranker Eltern zu verpflichten. Damit auch die Kommunen ihren Anteil an entsprechenden präventiven Maßnahmen über die Jugendhilfebudgets finanzieren können, ist im SGB VIII festzuschreiben, dass das Jugendhilfebudget jedes örtlichen und überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mindestens 10 Prozent für Prävention umfassen muss. Die Kommunen sind von den Ländern entsprechend finanziell auszustatten. Die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherung stellen durch Mustervereinbarungen Rahmenbedingungen auf, innerhalb derer sich die Kooperation von örtlicher Jugendhilfe, Krankenkasse und RV entwickeln kann.

Die Stärkung von Prävention im Sozialraum darf nicht auf Kosten von Einzelfallhilfen gehen. Verbindliche Rechtsansprüche auf Hilfen zur Erziehung, die nicht im Ermessen der Verwaltung stehen, dürfen nicht aufgeweicht oder gar aufgegeben werden
Angebote im Sozialraum und individuelle Hilfen zur Erziehung ergänzen sich gegenseitig.
Dabei müssen sowohl beim Aufbau von präventiven Angeboten als auch bei den individuellen HzE die Bedarfe und fachlichen Leistungen im Sinne der Familien im Mittelpunkt stehen und nicht die Hilfen als geeignet definiert werden, die am kostengünstigsten sind.

Um eine Entstigmatisierung von Sucht und psychischer Erkrankung anzustoßen und die Akzeptanz entsprechender präventiver Angebote für Kinder zu erhöhen, ist der Punkt II.4. aus dem Antrag "Hilfe für Kinder psychisch kranker Eltern" umzusetzen, der die Bundesregierung auffordert, Aufklärungsmaßnahmen zu starten, mit denen
a) die Bevölkerung – und insbesondere psychisch erkrankte Eltern – über psychische Erkrankungen sowie über Beratungsangebote und Therapiemöglichkeiten informiert werden sowie der Stigmatisierung psychisch Erkrankter entgegengewirkt und eine Enttabuisierung in Gang gesetzt wird;
b) bei Fachleuten, Ärztinnen und Ärzten, Lehrerinnen und Lehrern und ande-ren Gruppen, die mit Kindern psychisch kranker Eltern in Kontakt kommen, ein Bewusstsein für das Thema und für Unterstützungsmöglichkeiten geschaffen wird;
c)Kinder psychisch kranker Eltern explizit angesprochen werden, und zwar mithilfe von Materialen, die diese Kinder altersgemäß aufklären;

Familienpflegedienste, die eine ambulante, familienergänzende Unterstützung zur Versorgung und Betreuung nach § 20 SGB VIII für Kinder psychisch erkrankter/ an Sucht erkrankter Eltern erbringen können, werden bislang kaum eingesetzt. Die Jugendhilfe benötigt hier leistungsstarke Träger!

Fachkräfte der Familienpflege könnten durch Fortbildungscurricula auf krankheitsbedingte Auswirkungen und besondere Herausforderungen der Zusammenarbeit mit psychisch erkrankten/an Sucht erkrankten Elternteilen vorbereitet werden und Kenntnisse über die Zusammenarbeit im Netzwerk erwerben. Standardmäßig sollten sie Supervision erhalten.

Fachkräfte der Gesundheitshilfe, insbesondere des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Gemeindepsychiatrie, könnten durch Angebote der Psychoedukation die Bereitschaft erkrankter Eltern stärken, Unterstützung bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder anzunehmen.
Betroffene Kinder/Jugendliche wären entlastet und einer "Parentifizierung" vorgebeugt.

Wichtig wären verbindlich installierte bedarfsgerechte Hilfen für Kinder. Wie die IST-Analyse zur Situation von Kindern psychisch kranker Eltern beschreibt, können ungünstige frühe Kindheitserlebnisse wie eine längere Trennung von der Mutter oder chronischer Stress (z.B. anhaltende elterliche Konflikte, häusliche Gewalt, Vernachlässigung, Misshandlung) zu depressiven Verhalten im Erwachsnenalter sowie zu einer erhöhten Stressanfälligkeit und Stressaktivität führen. Diesen "Teufelskreis" gilt es zu durchbrechen.
Ein wirksames Mittel gegen Überforderung und Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung für psychisch erkrankte Eltern könnte die verbindliche Leistung von Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen gemäß § 20 SGB VIII durch fortgebildete Fachkräfte der Familienpflege sein. Notwendig hierzu wäre die Anerkennung der psychischen Erkrankung mit einhergehenden krankheitsbedingten Einschränkungen mit der Folge der Unversorgheit des Kindes als Notsituation.
(BAG GuFH)

Die Einforderung und Inanspruchnahme präventiver Angebote setzt ein Vertrauen in das Jugendamt als kinder- und familienfreundliche, rechtstreu handelnde und transparent agierende Behörde voraus. Hierzu gehört in erster Linie eine partizipative Grundhaltung und die Achtung des natürlichen Rechtes der Eltern und der zuvörderst ihnen obliegenden Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Um Machtgefälle und willkürliche Entscheidungen über die Köpfe von betroffenen Kindern und Eltern hinweg zu vermeiden, sollte § 36 (2) SGB VIII in folgender Weise ergänzt werden:
"Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, dem jungen Menschen und den sorgeberechtigen Eltern getroffen werden." Team-Entscheidungen über Hilfevorschläge, die ohne die Menschen, die es angeht, getroffen werden, sollten der Vergangenheit angehören. Sie entmündigen und lassen Familien ohnmächtig zurück.