Inwiefern bestehen aus Ihrer Sicht gesetzlicher Änderungs- oder Klarstellungsbedarfe bei den Regelungen zur Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII insbesondere im Hinblick auf Unterbringung außerhalb der eigenen Familie?

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Die zu gewährende Art der Hilfe, siehe § 36 Absatz 2 Satz 2, sollte dringend Aussagen zur zeitlichen Perspektive – entsprechend des aktuellen Standes – enthalten. Wie alle Elemente des Hilfeplanes können auch diese in der Fortschreibung sich – bei geänderten Bedarf – verändern.
Aktuell gibt es leider – insbesondere nach Inobhutnahmen – die Tendenz eine „Kurzzeitpflege“ – zeitlich befristete Erziehungshilfe (bzw. § 34 Satz 2 Nr. 1) ewig zu verlängern. Kann man wirklich von einer zeitlich befristeten Hilfe reden, wenn ein kleines Kind drei Jahre nach der Inobhutnahme immer noch nicht weiß, ob es bei der Pflegefamilie, Erziehungsstelle oder familienanalogen Wohngruppe bleibt!

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Gerade bei geplanten Unterbringungen gegen den Willen der Sorgeberechtigten müsste die sich eigentlich aus dem Abs. 1 Satz 1 ergebnde Beteiligungs- und Informationspflicht der Kinder und Jugendlichen verbindlich und nachprüfbar geregelt werden!
Zu Abs. 2: Es muss klargestellt werden, dass die Unterbringung in Einrichtungen, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, die aber ein geeignetes Hilfekonzept anbieten, nicht nur als Ausnahmefall , also "Gnadenakt", des JA erscheinen.
Gerade beim Übergang von einer Hilfe nach § 33-35 in den Bereich 35a SGB VIII oder gar nach nach SGB XII betsehen in der Praxis noch zu viele Abgrenzungsprobleme. Es entsteht eine Art "Verscheibebahnhof" im Streit um die Kostenübernahme. Hier ist eine inklusive Lösung dringen anzumahnen!!!

Bei stat. Unterbringung wird Elternarbeit i.d.R. komplett vom Träger übernommen, was bei konflikthaften Konstellationen nicht ausreicht. Es ist nötig, mit den Eltern die Unterbringung auf Meta-Ebene zu reflektieren („wie bewerte ich mich/ wie bewerten andere es, dass ich mein Kind ins Heim gegeben habe“ „wie kann ich dem Kind Entwicklungsspielraum erlauben und dennoch die Beziehung aufrecht erhalten?“) und zwar durch einen externen unabhängigen Träger, damit Eltern ihre Erwartungen, Kränkungen, Konkurrenzen etc. an neutraler Stelle besprechen können – ohne ggf. negative Wechselwirkungen mit der stationären Eintrichtung in Gang zu setzen. Auf diese Weise würden Kooperation verbessert, Konkurrenzen zwischen Einrichtung u Eltern abgemildert, eine Rückführung besser vorbereitet. Eine solche Elternbegleitung braucht keine hohe Stundenzahl und muss nicht permanent sein. Ziel ist, Compliance zu fördern, Abbrüche zu verhindern und Kinder von Konfliktfeldern zu entlasten.

Kurzzeitpflegen oder Bereitschaftspflegen gem. § 42 SGB VIII dauern immer länger. Es kommt dann erneut zu Beziehungsabbrüchen, was die Fortsetzung der Traumata bei den Kindern begünstigt. Jugendämter, Vormünder, Gerichte und Gutachter müssten verpflichtet sein, zeitnah eine Perspektive für das Kind zu entwickeln. Es kann doch nicht sein, dass Gutachten ein Jahr und länger dauern!

Ich habe schon gutachterliche Verfahren mit mehr als 1,5 Jahren Länge erlebt, Unglaublich aber wahr. Es müsste im Vorfeld eine Prioritätensetzung geben dadurch, dass Gutachten in Wiederholungsverfahren nach § 166 FAMFG gar nicht mehr nötig wären, bei Streichung dieses Paragraphen oder Vorprüfung der Situation z.B. durch einen Verfahrensbeistand könnte ein aufwändiges Gutachten entfallen. In einem Fall war sogar im Vorhinein klar, dass eine erhöhte Erziehungsfähigkeit der Herkunftsmutter aufgrund der Behinderung des Pflegekindes bei einer Rückführung von Nöten gewesen wären. Es gab klare Fakten, dass die Mutter dieses gar nicht leisten konnte. Dennoch wurde ein aufwändiges Verfahren mit Gutachter anberaumt, bei dem die Pflegefamilie mehr als 10 mal besucht wurde und damit belastet wurde.

Ich habe schon gutachterliche Verfahren mit mehr als 1,5 Jahren Länge erlebt, Unglaublich aber wahr. Es müsste im Vorfeld eine Prioritätensetzung geben dadurch, dass Gutachten in Wiederholungsverfahren nach § 166 FAMFG gar nicht mehr nötig wären, bei Streichung dieses Paragraphen oder Vorprüfung der Situation z.B. durch einen Verfahrensbeistand könnte ein aufwändiges Gutachten entfallen. In einem Fall war sogar im Vorhinein klar, dass eine erhöhte Erziehungsfähigkeit der Herkunftsmutter aufgrund der Behinderung des Pflegekindes bei einer Rückführung von Nöten gewesen wären. Es gab klare Fakten, dass die Mutter dieses gar nicht leisten konnte. Dennoch wurde ein aufwändiges Verfahren mit Gutachter anberaumt, bei dem die Pflegefamilie mehr als 10 mal besucht wurde und damit belastet wurde.

Hinsichtlich der Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie ist dringend eine verpflichtende Qualifizierung von Familienrichtern notwendig. Sie müssen Kenntnisse über das Zeitempfinden eines Kindes erlangen und darüber, dass Kinder eine dauerhafte Perspektive in ihrer Lebenssituation benötigen um korrigierende Erfahrungen machen zu können, wenn eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie nicht in dem für ein Kind vertretbaren Zeitraum erreichbar ist (§ 37 ; 1 SGB VIII). Pädagogische Fachkräfte benötigen den klaren Auftrag bei Fremdplatzierung eines Kindes im Sinne eines Clearings und der anschließenden kontinuierlichen Lebensplanung bei dauerhafter Fremdplatzierung mit Rechtssicherheit.
Umgangskontakte dürfen nicht mehr vorausgesetzt als richtig angesehen werden sondern eine Prüfung durchlaufen, ob sie dem Kindeswohl förderlich sind. Vorrangig ist das im § 1;1 SGB VIII beschriebene Recht des Kindes sowie § 1 des Grundgesetzes.

Akademie und Beratungszentrum für Pflege-und Adoptivfamilien: Die tatsächliche Umsetzung der Bestimmungen in § 36 setzt aus unserer Sicht das Vorhandensein eines Pflegekinderfachdienstes mit Fallverantwortung voraus. Dazu gehören u.a. ausreichend und spezifisch qualifizierte Fachkräfte, um die geforderte Beratungskontinuität bzw. eine dauerhafte Begleitung und Unterstützung der Kinder und Familien gewährleisten zu können – ähnlich wie es im Adoptionsvermittlungsgesetz verpflichtend vorgeschrieben ist. Um diese Fachkräfte qualifizieren zu können, bedarf es einer verpflichtenden Weiterbildung in der Pflegekinderhilfe. In diesem Zusammenhang wäre die Etablierung eines auf dem Grundstudium der Sozialen Arbeit aufbauenden Vertiefungsstudiums sinnvoll und erforderlich (Masterabschluss in der Pflegekinderhilfe).

Ein Kind kann nur eine gewisse Zeit auf die Stabilisierung seiner leibl. Eltern warten. Gerade dann, wenn es ich in der bindungssensitiven Phase bindet, bindet es sich natürlich an seine Pflegeeltern. Ist hier eine starke Bindung entstanden, dann kann ein Abbruch dieser Bindung für einen lebenslangen Schaden bedeuten und sollte dringend verhindert werden! Leider bietet das Gesetz nicht die nötige Grundlage für eine Pflege auf Dauer. Nach Prüfung der Bindung auch auf Grundlage des kindlichen Zeitempfindens (je jünger das Kind, je schneller bindet es sich) sind endgültige Entscheidungen notwendig, welche dem Kind und den Pflegeeltern Sicherheit und Stabilität bietet.

Es besteht u. E. kein gesetzlicher Änderungs- oder Klarstellungsbedarf bei den Regelungen zur Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII. Vielmehr gibt es in der Praxis den Bedarf, die Beteiligung der Betroffenen und die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts konsequent umzusetzen! Dies gilt insbesondere auch für die altersgemäße Vorbereitung eines Hilfeplangesprächs sowie die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen bei den Zielen und Formulierungen im Hilfeplan. Die Verpflichtung auf eine individuelle Hilfeplanung muss in einem reformierten SGB VIII in jedem Fall erhalten bleiben! Klärungen bzgl. Rückführungsperspektiven sind in der Regel erst im Laufe des Hilfeprozesses möglich und auch nur im Einzelfall entscheidbar.

Kinder und Jugendliche mit Gefährdungserfahrungen, für die eine „Fremdunterbringung“ avisiert wird, sollten im behördlichen Hilfeplanverfahren das Recht auf einen Verfahrensbeistand bekommen und dieses wäre in § 36 SGB VIII zu explizieren.
In § 36 SGB VIII sollte zudem, ganz ähnlich wie in § 8a Abs. 2 SGB VIII konkretisiert werden, dass das Jugendamt bei fehlender (tatsächlicher) Kooperationsbereitschaft oder Veränderungsfähigkeit gefährdender Eltern bei der Hilfe- und Perspektivplanung von Hilfen außerhalb des Elternhauses das Familiengericht einzuschalten hat. Dies fördert die Transparenz gegenüber den Eltern und erleichtert den verantwortlichen Fachkräften die Offenlegung ihres Schutzauftrages und Wächteramtes.

36: Einbeziehung von zuständigen Stellen für Maßnahmen der beruflichen Eingliederung soll in jedem Fall ab dem Alter allgemeiner Berufsorientierung in Schulen erfolgen.
36 (2): Das Kind und die Eltern sollen ertücjtigt werden, das HP-Verfahren aktiv selbst (mit) zu gestalten - erst der anschl. erstellte HP soll dann die Entscheidungsgrundlage für die Hilfeart sein. An der tatsächlichen Entscheidung sind die jM mit zu beteiligen.
Schließe mich wg. zeitlicher Perspektive Komm. von Carmen Thiele an.

Es ist wichtig, zeitnäher Verbleibensperspektiven für alle Beteiligten zu klären unter der Berücksichtigung des Bindungsverhaltens der aufgenommen Kinder und Jugendlichen (siehe dazu z.B. Überlegungen von Karl-Heinz Brisch). Grundsätzlich ist die Rückkehr zu den Herkunftseltern die erste Wahl, wenn jedoch absehbar ist, dass dies nur unter vielen Voraussetzungen eine Option werden könnte, oder gar keine Option ist, sollte dies klar und transparent mit allen Beteiligten besprochen werden.

Die Arbeit mit der Familie (Durchführung in individueller Flexibilität: Jugendamt?, Träger?, weiterer unabhängiger Träger?) und die Perspektive ggf. die dauerhafte Perspektive sollte obligatorisches Thema in der Hilfeplanung sein. Die Dauer der Unterbringung und damit die Bindungen des Kindes sollten dabei berücksichtigt werden (siehe auch Dr. Brisch) – auch durch Familienrichter bindend. Bei allen Regelungen sollte der individuellen Hilfeplanung Rechnung getragen werden.

Der vorgegebene Rahmen erscheint passend. Dabei sollten folgende Dinge aufgegriffen werden:

Bestandteil eines Hilfeplans bei Hilfen außerhalb der Herkunftsfamilie muss ein Rückführungskonzept sein, das ausreichend terminiert und konkretisiert ist

Weiterhin muss der Einbezug eines Kindes festgeschrieben werden

Die Fortschreibung des Hilfeplans sollte am Ort der Hilfe erfolgen.

Der § 36 SGB VIII spricht durchgängig von der Einbeziehung des Personensorgeberechtigten. Damit bleibt es bei einem Sorgerechtsentzug den Fachkräften überlassen, ob die Kindeseltern einbezogen werden. Dies ist konträr dem großen Ruf nach Elternarbeit. Wie können Eltern eine Hilfe außerhalb der Familie akzeptieren, wenn sie in die Planung nicht einzubeziehen sind?
Im Satz 3 wird eindeutig die Option der Adoption als zu prüfende Maßnahme benannt. In der Praxis wird davor erheblich gescheut. Es scheint eine Abstimmung zu brauchen, was ist "langfristig" bei einer Hilfe außerhalb der Familie.
Das Wort Adoption muss seinen Schrecken verlieren. Es muss gleichwertig neben den anderen langfristigen Hilfen verortet werden. Vor allem in der sozialen UND familiengerichtlichen Praxis.

In Anlehnung an die Bindungszeitfenster der Kinder muss klarer gesetzlich geregelt werden, in welcher Zeit die Perspektive für ein untergebrachtes Kind geregelt werden muss. Je jünger das Kind, desto enger das Zeitfenster. Kleine Kinder binden sich schnell und dürfen nicht für 1,5 Jahre in einer Bereitschaftsfamilie leben, bis ein Gutachten erstellt wurde mit einer Empfehlung. Durch dieses System werden Bindungsstörungen durch die Jugendhilfe produziert.

Die Äußerungen greifen die wichtigen Erkenntnisse der Bindungsforschung (K.H. Brisch) auf. Die allgemein gültigen Erfahrungen der kindlichen Bindungsentwicklung sollten bei längerer Dauerpflege z.B. ab 2 Jahren gesetzlich verankert werden. Dies bräuchte einen Ausschluss der Anwendung von § 166 FAmFG für diese Kinder, weil damit die Möglichkeit einer neuen und sicheren Bindungsentwicklung als Recht des Kindes auf gesunde Entwicklung möglich wird.
Ein längerfristig fremduntergebrachtes Kind sollte möglichst wenige Gerichtsverfahren mit dem Ziel einer Rückführung, wie es § 166 FAM FG fordert, erleiden müssen, weil dann seine komplette Kindheit von einem drohenden Verlust seiner neuen Bindungen überschattet ist. Dies widerspricht seinem Recht auf ein gesundes Aufwachsen. Die meisten Dauerpflegekinder (oder Kinder in Heimen) haben schwere Vernachlässigungen Traumatisierungen erfahren, sonst wären sie nicht fremduntergebracht. Elternarbeit sollte zur Verlustbewältigung angeboten werden.

Ein Pflegekinderfachdienst mit Fallverantwortung sowie ausreichend qualifizierten Fachkräften ist aus unserer Sicht Voraussetzung für die Umsetzung der Bestimmungen im § 36 SGB VIII. Die Weiterbildung der Fachkräfte (Masterstudiengang) halten wir für erforderlich.

Eine Verbleibensanordnung auf Dauer auch auf Antrag der Kinder oder der Pflegeeltern ist unabdingbar und muss endlich kommen. Fremdplatzierte Kinder sind in der Regel durch erlebte Bindungsabbrüche verunsicherte Kinder. Sie entwickeln in Pflegefamilien neue Bindungen, die therapeutische Wirkung haben, aber auch immer wieder in Frage gestellt werden. Die Angst vor erneuten Bindungsabbrüchen schwingt unbewusst bei den Kindern immer mit. Auch Pflegeeltern übertragen die Angst, ihnen anvertraute Kinder nach vielen Jahren gemeinsamen Familienlebens wieder abgeben zu müssen, auf die Kinder. Die Sicherung der Kontinuität dieser Bindundung ist entscheidend für die Entwicklung der Bindungs- und Beziehungsfähigkeit und seelischen Gesundheit der Kinder.
Nach mehreren Jahren des Bindungsaufbaus von Pflegekindern in Pflegefamilien kann mittels gerichtlicher Festlegung einer Dauerhaften Perspektive auf Antrag der Kinder oder der Pflegeeltern diese notwendige Sicherheit geschaffen werden.

Eine am kindlichen Zeitempfinden orientierte, zuverlässige Betreuung muss ein Grundrecht der betroffenen Kinder sein. Je jünger die Kinder sind, umso schneller müssen sie bei Bedarf so untergebracht werden, dass sie echte Bindungen eingehen können und möglichst keine Beziehungsabbrüche erleben müssen. Gerade Säuglinge müssten bei einer Nicht-Erziehungsfähigkeit der Herkunftseltern innerhalb der ersten 6 Lebensmonate sicher fremdplatziert werden. Das stellt eine hohe Anforderung an die betroffenen Fachdienste, das Familiengericht und die Gutachter. Leider ist die Praxis sehr weit von diesem Zustand entfernt. Ein Verfahrensbeistand für das Kind, der die Interessen des Kindes in Hinblick auf sein Recht der persönlichen Entwicklung vertritt, könnte helfen.

Eine zeitnahe Perspektivklärung scheitert vor allem an Gutachtern/innen. Das selbst Kleinkinder bis zu 18 Monate in der Bereitsschaftspflege verbleiben, ist keine Seltenheit und ungünstig bei Rückführung wie bei Umzug in eine Pflegefamilie.
Diese Zeit kann bei fachlich kompetentem Jugendamtspersonal und zeitlichen Ressourcen genutzt werden um die Veränderungsbereitschaft und Zuverlässigkeit der leiblichen Eltern abzuklopfen.
Wenn dann innerhalb eines Jahres die Dauerpflege für das Kind feststeht, sollte diese rechtlich sicher sein, d.h. eine Rückführung ausgeschlossen. Dies ist notwendig, damit Kinder gerade mit negativen Erfahrungen sich sicher binden und entwickeln können.
Dazu braucht es auch Familienrichter, die das Thema Bindung berücksichtigen und das Wohl des Kindes ggf. vor Interessen der Herkunftsfam. stellen.
Es würden sich dann auch mehr Pflegefam. finden, da die Zusammenarbeit mit d leibl. Eltern zum Wohle des Kindes erleichtert wäre und Kinder weniger auffällig wären.

Häufig unterminieren (fachfremde) Praxisvollzüge immer noch die stattgefundenen fachlichen Prozesse in der Hilfeplanung. Dieser Umstand trägt nicht zu einer notwendigen fachlichen Weiterentwicklung der Gesamtqualität von Hilfeprozessen bei.

Das Dilemma besteht darin, dass Hilfeplanung im Kern grundsätzlich direktiv angelegt ist. Angesichts dynamischer lebensweltlicher Einflussfaktoren werden diese - im Versuch, Komplexitätsreduktion zu erreichen - auf vermeintlich messbare Indikatoren heruntergebrochen. Dadurch gerät Hilfeplanung allzu häufig zu einer Fachdiskussion, die sich dem Verständnis und der Lebensrealität unserer Adressat*innen entzieht. In der Folge wird abgenickt, werden Ziele scheinbar wenig motiviert verfolgt, etc. - nachvollziehbare familiäre Kompensationsstrategien angesichts eines mächtigen Gegenübers, der im Zweifelsfall auch unterbringen kann.

Um tatsächliche Partizipation zu erreichen, müssten wir die Individualität lebensweltlicher Netzwerke offensiv(er) anerkennen und Planungsprozesse konsequenter dorthin verlagern, z.B. mittels Verfahren wie dem Familienrat, der hier bereits erwähnt wurde. Der §36 (2) lässt aktuell wenig Spielraum in dieser Hinsicht, es fehlt eine rechtlich verpflichtende Basis.

Es muss für alle Betroffenen von oberster Stelle (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) verständliche erklärende Informationen geben, wie die Verfahren ablaufen, was berücksichtigt werden muss, wer mit einbezogen werden kann. Wie sich Kinder / Jugendliche, Eltern, Pflegeeltern einbringen können, was berücksichtigt werden muss usw.
Was bedeutet das Wunsch und Wahlrecht, wenn die Träger und ihre Leistungen nicht öffentlich bekannt sind (und anscheinend auch nicht allen Case Managern).
Das eine neue Case Manergerin (+ Therapeut) plötzlich meint, nach Kritik der Pflegeeltern (Vormund) das die Vereinbarungen im Hilfeplanverfahren von Therapeuten und Jugendamt nicht eingehalten wurden, das der Jugendlichen nach über 10 Jahren plötzlich nicht mehr in der Pflegefamilie gut aufgehoben ist und zwei Einrichtungen ihres ehemaligen Arbeitgebers vorschlägt hat nichts mit Wunsch und Wahlrecht zu tun und auch nichts mit Beteiligung.

Es muss eine Übergeordnete Beratungsinstitution geben die klären kann warum Abläufe im Hilfeplanverfahren nicht eingehalten werden. Es muss verhindert werden das Kinder / Jugendliche, Eltern, Pflegeeltern bei Fehlern dem Case Managern ausgeliefert sind.