Wie wirkt sich nach Ihrer Einschätzung eine gesetzliche Klarstellung der Perspektivklärung bei Vollzeitpflegehilfen und stationären Leistungen – im Rahmen der Hilfeplanung – aus?

Kommentare

Kinder brauchen Orientierung und Sicherheit gerade dann, wenn sie durch Vernachlässigung oder Mißhandlung traumatisiert wurden. Bei einer Fremdunterbringung eines jüngeren Kindes, a) wenn alle anderen möglichen Hilfen (Familienhilfe, Mutter-Kind-Heim) nicht gefruchtet haben und b) eine psychiatrisch bedeutsame Diagnostik der Herkunftseltern vorliegt, die nur in einem längeren Zeitraum (3-5 Jahre) therapiert werden kann, sollte dem Kind in einer Dauerpflege ermöglicht werden, zu gesunden. Damit ist es unabdingbar, dass dieses Kind langfristig sichere Bindungen aufbauen kann und nicht durch regelmäßig z.B. jährlich stattfindende Gerichtsverfahren, wie es Paragraph §166 FamFG fordert durcheinander gebracht wird.
Paragraph 166 FamFG sollte mit einem Ausschlusskriterium (siehe a) und b) für solche Fälle belegt werden.

Es gibt nach meiner Erfahrung 2 unterschiedliche Konstellationen:
In den Fällen, in denen eine Rückführung des Kindes/ Jugendlichen von Beginn an nicht realistisch ist ( Vielzahl gescheiterter ambulanter Hilfen, langjährig bestehende psychiatrische Diagnosen der betreuenden Elternteile, die eine kindeswohlsichernde Betreuung verhindern, bereits Fremdunterbringungen von Geschwisterkindern, ohne dass sich seitdem an den Lebensumständen der Eltern etwas geändert hat) wäre eine Perspektivklärung zu Beginn der Hilfe für die untergebrachten Kinder/ Jugendlichen absolut wichtig, damit sie neue Bindungen eingehen können. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, Kindeswohl dauerhaft zu sichern und zu verhindern, dass durch Gerichtsverfahren auch Jahre nach der Unterbringung noch immer neue Unruhe in Pflegeverhältnisse kommt.
Ist eine Rückführung nicht von vorne herein ausgeschlossen kann die Perspektivklärung Zeit benötigen, und ist sicher zu Beginn der Hilfe nur in Einzelfällen möglich

Mit der Erfassung der zeitlichen Perspektive im Hilfeplan und die Dokumentation dieser aktuellen zeitlichen Perspektive im Hilfeplan sollte es nicht mehr möglich sein, eine „zeitlich befristete Erziehungshilfe“ ewig zu verlängern und damit Unsicherheit auf Dauer zu setzen. Eine dem Bedarf entsprechende Hilfe kann nicht über lange Zeit die „Vorbereitung auf die Rückführung“ sein. Das betrifft sowohl die Unterbringungen nach § 33 wie auch nach § 34.
Nichtdestotrotz ist es im Rahmen der Hilfeplanung auch denkbar, wenn Kinder zurück zu ihren Eltern möchten und diese in der Lage sind, eine dem Wohl ihrer Kinder entsprechende Erziehung zu gewährleisten, die zeitliche Perspektive neu zu verhandeln.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur transparenten Perspektivklärung im Rahmen der Hilfeplanung ist für alle Beteiligten eine notwendige und sinnvolle Sache.

Meiner Erfahrung nach benötigen wir endlich eine rechtliche Grundlage für die gemeinsame stationäre Betreuung von Eltern. Väter engagieren sich zunehmend auch in den von uns aufgenommenen Familien. Oft könnte so eine tragfähige Zukunftsperspektive entwickelt werden, die Fremdunterbringungen vermeiden hilft.
Die Möglichkeit einer gemeinsamen Betreuung würde auch den Änderungen im Kindschaftsrecht Rechnung tragen.

Im Rahmen des Dialogforums wurde diese Frage intensiv und kontrovers diskutiert. Das danach von allen erstellte Papier fasst aus meiner Sicht alle notwendigen Forderungen und Lösungen zusammen und sollte Grundlage für die gesetzliche Regelung sein!

Zu Beginn sollte - wenn möglich eine Planung einer Hilfe (gemeint ist Freumdunterbringung, wenn alle anderen Hilfsmöglichkeiten versagt haben), auf Langfristigkeit oder Kurzfristigkeit hin ausgerichtet sein. Ist ein Kind im jungen Alter (0-3 Jahre) in einer Dauerpflege vermittelt worden und lebt es mehr als 3 Jahre in dieser ist es fragwürdig, warum dann noch Rückführungsverfahren forciert werden, weil durch die Bindungsforschung klar erwiesen ist, dass das Kindswohl durch den erneuten Bindungsabbruch gefährdet ist. Bei den Zahlen, dass es deutschlandweit nur 1-2 Prozent Rückführungen gibt und davon die Hälfte scheitert, sollte der Rechtsanspruch § 166 FamFG auf Rückführung nach längerer Dauerpflege überdacht werden!
Ich kenne Fälle, wo nach 6 Jahren Dauerpflege Pflegefamilien, PKD etc. durch gerichtliche Rückführungsverfahren belastet wurden und ihre professionelle Arbeit in Frage stand, obwohl von Anfang an "Dauerpflege ohne Rückführungsoption" von dem OLG entschieden worden war.

Kinder brauchen Orientierung, Sicherheit und Kontinuität. Ich schließe mich dem Kommentar der Frau Veronika Nagel inhaltlich voll an. Sollte nach zwei Jahren immer noch keine rechtlich abschließende Perspektive für das Kind erarbeitet sein, sollten Pflegeeltern und noch besser die Jugendämter sich nicht scheuen, einen Antrag nach § 1632 Abs. 4 BGB beim Familiengericht zu stellen, um einen dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie zu erwirken.

Ich habe erlebt, dass der Verbleibensantrag prophylaktisch gestellt wurde, aber durch das Gericht erst die mögliche Rückführung des Sorgerechts vom Vormund auf die Mutter überprüft werden musste. Der eigentliche Verbleibensantrag kann erst nach Klärung dieser Sachfrage vom Gericht beantwortet werden, weil wie gesagt durch Paragraph 166 FAmFG die Gerichte automatisch gefordert sind, die Möglichkeit einer Rückführung regelmäßig zu überprüfen.
Meines Erachtens ist die Schärfe dieses alten Gesetzes mittlerweile total überholt. Der damalige Entstehungsgrund des starken Elternrechtes in der Folge der Nazizeit, in der zu Unrecht Eltern ihre Kinder z.B. wg. Behinderung weggenommen und deportiert wurden, hat mit der Freumdunterbringung von Kindern aufgrund einer Kindeswohlgefährdung gar nichts zu tun! Warum hat die Bundesregierung, die 2017 auf Anraten des Bundesrates die Streichung dieses Paragraphen prüfen wollte, immer noch nicht gehandelt? Es wäre sehr zu wünschen zum Schutz der Kinder!!!

Hier sollte der § 1632 Abs. 5 BGB (Vorschlag) eingefügt werden, den der Jugendgerichtstag vorgeschlagen hat. Hinzu käme eine Synchronisierung mit dem § 37 Satz 4 SGB VIII.

Michael Lezius, Yagmur Gedächtnisstiftung

Kinder und Eltern brauchen Orientierung und Klarheit - aber wir haben keine Glaskugeln zur Verfügung - eine zu frühe und unumstössliche Entscheidung im Sinne der "Klärung" vernachlässigt die Perspektive, dass die Hilfeprozesse weder linear noch vorhersehbar sind. In diesem Sinne: Klärung: ja, aber mit der Option der Öffnung, damit dem Prozess und unabsehbaren Entwicklungen in sinnvoller Weise gefolgt und entsprechend gehandelt werden kann.

Kinder benötigen Klarheit und vor allem nach traumatischen Erlebnissen einen sicheren Ort, um den Weg der Verarbeitung zu gehen. Das gelingt umso besser, je früher die Rahmenbedingungen vor allem in der familiären Unterbringung gesichert sind. Aus der Forschung ist bekannt, dass die Kinder mit den wenigsten biografischen Brüchen nach einer Fremdplatzierung sich deutlich besser entwickelt haben und gesunden konnten (s. M. Douani-Streek). Eine Sicherheit nach einem Jahr der Unterbringung zu erhalten ist erstrebenswert.

Bitte berücksichtigen die Seiten 29 - 39 des Berichtes der Enquete-Kommission "Kinderschutz und Kinderrechte weiter stärken" aus Hamburg unter Drucksache 21/16000 vom 19.12.2018.

Im Rahmen der Pflegekinderhilfe ist die Abgabe des Pflegeverhältnisses gem § 86;6 SGB VIII eine Sollbruchstelle: die fallführende Fachkraft und/oder Beratungsfachkraft werden i.d.R. bei der Übergabe an das neu zuständige Jugendamt nach zwei Jahren ausgetauscht. Für das Pflegeverhältnis wird damit ein zunehmend vertrauter gewordenes Setting aufgelöst und damit auch die Basis für einen kontinuierlich verlaufenden Beratungsprozess behindert. Ob ein vertrauensvolles neues Beratungs- und Hilfeplankonstrukt entstehen kann, bleibt der Feinfühligkeit und dem fachlichen Know-How der neuen Protagonisten überlassen.

Akademie und Beratungszentrum für Pflege-und Adoptivfamilien: Zur Frage der Perspektivklärung wird im §37 sowie in der Bundesdrucksache zum §37 SGB VIII klar formuliert, welche Aufgaben im Hilfeplanungsprozess zu erfüllen sind.
Es fehlt aus unserer Sicht nicht an den gesetzlichen Bestimmungen, sondern an deren Umsetzung. Leider erleben wir in der Beratungspraxis immer wieder Fälle, in denen keine Perspektivklärung unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens stattfindet, was für die betroffenen Kinder erhebliche Entwicklungsrisiken nach sich ziehen kann. Seit langem Reformbedarf besteht in der Absicherung der Familienpflege als dauerhafte Lebensperspektive im BGB. Wir fordern in diesem Zusammenhang „die zivilrechtliche Absicherung von Kindern in Dauerpflegeverhältnissen durch das Familiengericht.. Eine Dauerverbleibensanordnung sollte aufgrund der Dauer des Pflegeverhältnisses und zum Schutz der gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern möglich sein“(vgl.Stellungnahme d. BAG KiAP zum KJSG www.kiap.de/home/stellungnahme).

Eine gesetzliche weitere Klarstellung ist nicht notwendig. In der Praxis werden Kinder ohne Rückführungsperspektive bereits entsprechend in familienähnlichen Settings untergebracht. n vielen Fällen kristallisiert sich jedoch auch erst im Laufe der Hilfe heraus, ob eine Rückführung in die Herkunftsfamilie möglich ist. Nicht die Perspektivklärung als gesetzliche Klarstellung ist hier zielführend, sondern die Stärkung der Elternzusammenarbeit in den stationären Wohnformen. Konkret: Elternzusammenarbeit über die bisher bestehende "Elternarbeit" hinaus, d. h. Elternzusammenarbeit im Sinne einer Beteiligung von Anfang an, das Erhalten von Ressourcen in der Erziehungskompetenz und der Einbezug der Eltern als Erziehungspartner*innen und Expert*innen ihrer Kinder.

Aus Erfahrung lernen: Die gesetzliche Klarstellung des Schutzauftrags der Jugendhilfe in 2005 hat zu einer beachtlichen Weiterentwicklung fachlicher Standards der Gefährdungseinschätzung in den Jugendämtern geführt und den Fachkräften mehr Rechts- und Handlungssicherheit bei der Ausübung ihres Wächteramtes vermittelt, auch wenn dieses schon vorher bestand.
So wird es auch mit der notwendigen gesetzlichen Konkretisierung der prognostischen Perspektivplanung sein, die das SGB VIII den Jugendämtern bereits seit 30 Jahren überträgt: „Mit den Erziehungsberechtigten ist daher möglichst bereits vor der Inpflegegabe zu bestimmen, mit welchem Ziel die Inpflegegabe verbunden sein soll“ (BT-Drs. 11/5948, 71). Dass Kinder und Eltern von klaren Perspektiven profitieren, zeigt die internationale Forschung längst auf (Diouani-Streek 2015).

Schließe mikch der Kürze halber dem Kommentar von Anja an.

Pflegeverhältnisse brauchen Schutz und rechtliche Absicherung
Damit sich Kinder gut entwickeln können brauchen sie Bindungen und stabile Bindungspersonen. Die Pflicht des Gesetzgebers muss daher sein, Kindern Bindungsaufbau und -erhalt zu sichern. Bindungsaufbau für Pflegekinder bedeutet, das Wissen, „ich darf hier für immer bleiben“. Pflegeverhältnisse ohne diese Sicherheit haben ein deutlich größeres Risiko zu scheitern. Mit jedem weiteren Bindungsabbruch ist in der Regel die Fortsetzung der Bindungsstörung verbunden und damit das Risiko für psychische Erkrankungen und die Unfähigkeit zur sozialen Interaktion.
Die aktuelle Rechtslage gibt nicht ausreichend Sicherheit und Stabilität für Eltern und Kinder in dem oft schwierigen Zusammenleben. Während der Clearingphase muss die Langzeitperspektive verlässlich geklärt werden. Rückführung darf dann nicht Teil der aktuellen Hilfeplanung sein. Elternarbeit sollte Trauerarbeit, Loslassen, Akzeptanz des Pflegeverhältnisses beinhalten.

Für die aufgenommenen Kinder und Jugendlichen und auch für die leiblichen Eltern ist es wichtig, zeitnah die Perspektiven zu klären. Die Kinder und Jugendlichen und auch alle weiteren am Hilfeprozess Beteiligten befinden sich oft lange in einem Schwebezustand, wenn die Perspektive nicht zeitnah geklärt und entschieden wird. Besonders bei sehr kleinen Kindern sollte dies – vor allem unter Bindungstheoretischen Aspekten – zeitnah geschehen.

Wir haben die leidvolle Erfahrung machen müssen seit 1,75 Jahren in einem erneuten Schwebezustand leben zu müssen, weil ein Rückführungsverfahren nach § 166 FAMFG angestrebt wurde obwohl es von Anfang an (2012) eine klare Dauerperspektive gab. So kann nicht im Sinne der Kinder und im Sinne von § 37 SGB VIII – Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie - gearbeitet werden, weil während eines solchen Verfahrens die Zusammenarbeit sehr eingeschränkt nur möglich ist.

Eine bei aller individuellen Hilfeplanung frühestmöglichen Klarstellung der Perspektive ist für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen von großer Bedeutung (siehe auch Dr. Brisch) – mit einer Klarstellung der Thematisierung in der Hilfeplanung, mit dem Fokus der zeitnahen Klärung, würde dieser Rechnung getragen.

Ziel der Klarstellung war ja, dass prognostisch festgehalten werden sollte, ob eine Rückführung möglich erscheint oder nicht. Je nach Prognose sollten sich unterschiedliche Konsequenzen ergeben.
Solche Prognosen sind schwierig. Nicht nur leibliche Eltern scheitern, auch Pflegeverhältnisse oder stationäre Unterbringungen scheitern.
Die Perspektivklärung ist bereits jetzt Regelbestandteil jeder Hilfeplanung und bedarf keiner weiteren gesetzlichen Regelung. Die Unschärfe und Ambivalenzen bei Hilfen lassen sich durch gesetzliche Regelungen nicht verhindern.

Eine gesetzliche Klarstellung könnte die vielen Unsicherheiten bei Jugendämtern, Familienrichtern, Verfahrensbeiständen, Vormündern erheblich nehmen.
Eine Verständigung auf Kriterien aus Kindessicht als Orientierung ist zwingend notwendig. Was ist kindliches Zeitempfinden? Inwieweit ist gutes Bindungsverhalten an Betreuungspersonen / Pflegeeltern gleichwertig neben der möglichen Verbesserung der Erziehungstüchtigkeit von leiblichen Eltern zu bewerten? Gilt der Schutz der Familie nach GG auch für Pflegefamilien?

Die Kinder in Pflegefamilien benötigen dringend eine Sicherheit für die dort erworbenen sozialen Bindungen. Natürlich ist das Elternrecht wichtig, aber bei Trennung von Kind und Eltern aufgrund einer Kindeswohlgefährdung sollte es rechtlich geklärt sein, dass das Zeitfenster für eine mögliche RÜckkehroption eingeschränkt ist. Innerhalb eines Zeitfensters von z.B. 12/24 Monaten sollte das Herkunftssystem Hilfe und Unterstützung der Jugendhilfe bekommen, die Erziehungsfähigkeit wieder herzustellen. Gelingt dies innerhalb dieses Zeitfensters nicht (z.B. wegen mangelnder Mitwirkung, Unvermögen, (Sucht-) Erkrankungen usw.), sollte das Recht des Kindes auf die neue Bindung höher bewertet werden und eine Hilfe nach § 33 SGB VIII auf Dauer festgeschrieben werden dürfen. Diese Sicherheit wirkt sich positiv auf die Entwicklung des Kindes aus.

Dem stimme ich voll zu. Das Kind sollte in den Mittelpunkt!

Im § 37 SGB VIII ist klar formuliert, wie im Hilfeplanungsprozess zu verfahren ist.
In der Praxis fehlt es oft an der Umsetzung. Dem kindlichen Zeitempfinden wird leider nicht immer entsprochen.
Ein wichtiger Reformbedarf besteht in der Absicherung der Familienpflege als dauerhafte Lebensform im BGB.
Wir, die BAG KiAP, verweisen dazu auf unsere ausführliche Stellungnahme zum KJSG vom 10.04.2017 (siehe www.kiap.de/home/stellungnahmen
Bislang wird lediglich in den §§ 1630 und 1632 Abs. 4 BGB auf die Bedürfnisse von Pflegekindern eingegangen.

Eine schnelle Perspektivklärung gleich bei Herausnahme des Kindes oder spätestens nach 2 Jahren, wenn sowieso nach §86.6 SGB VIII die Zuständigkeit des öffentlichen Trägers in den meisten Fällen wechselt, ist ehrlich gegenüber allen Beteiligten (Herkunftsfamilie und Pflegefamilie) und besonders dem Kind gegenüber, dass dann weiss, wo es nächstes Jahr an Weihnachten leben wird und dem weitere unnötige Konflikte zwischen den Erwachsenen erspart werden.

Wenn Pflegekinder eingeschlafene Umgangskontakte mit Ihren leiblichen Eltern wieder aufnehmen möchten, wenn sie getauft werden möchten, bei Schulwechseln, Arztbesuchen oder Kontoeröffnungen, wenn Pflegeelteren Vormundschlaftsrechte übernehmen möchten, wenn Pflegekinder Namensänderungen wünschen...
in solchen Fällen ist die Zustimmung der leiblichen Eltern erforderlich. Aus Angst, die leiblichen Eltern könnten bei Kontaktaufnahme an ihr Recht, eine Rückführung der Kinder familiengerichtlich zu beantragen, erinnert werde, werden aktuell diese oft nicht aktiv in den Hilfeplanprozess einbezogen. Nach dem Motto "bloß keine schlafenden Hunde wecken" wird dann auf die Herbeiführung wichtiger Entscheidungen im Rahmen des Hilfeplanprozesses verzichtet. So kann dem Wohl des Kindes nicht Rechnung getragen werden. Bei einer rechtlichen oder richterlichen Klarstellung der Perspektive würden die genannten Bedenken wegfallen und die leiblichen Eltern könnten besser einbezogen werden.

Kinder in Dauerpflegefamilien müssten eigentlich besonders geschützt werden. In Fällen, in denen eine Rückführung zur Herkunftsfamilie alleine schon wegen der Dauer der Fremdunterbringung und den damit verbundenen Bindungsabbrüchen zu einer weiteren erheblichen Belastung führen würde, sollte den Kindern eine deutliche Sicherheit über ihre Lebensperspektive ermöglicht werden. Para 166 FamFG müsste zum Schutz der neuen Lebenssituation des fremduntergebrachten Kindes reformiert werden. (Wiederkehrende) Gerichtsverfahren auch nach jahrelanger, erfolgreicher Fremdunterbringung belasten die Kinder sehr und sollten ausgeschlossen werden können.

Sehr geehrter Herr Krampe, es tut gut zu hören, dass Sie sich auch meiner Einschätzung und Erfahrung anschließen zur Refrom von § 166 FAM FG
Ich hoffe sehr, dass dies gelingen wird.

Nachdem über einen für das Kind angemessenen zeitlichen Rahmen eine Rückführung geprüft wurde, sollte die Pflegefamilie als dauerhafte Lebensperspektive im BGB abgesichert werden. Im Sinne der „zivilrechtliche(n) Absicherung von Kindern in Dauerpflegeverhältnissen durch das Familiengericht.. Eine Dauerverbleibensanordnung sollte aufgrund der Dauer des Pflegeverhältnisses und zum Schutz der gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern möglich sein“(vgl.Stellungnahme d. BAG KiAP zum KJSG www.kiap.de/home/stellungnahme).
Nur so können Kinder, die ohnehin häufig schon Entwicklungsrisiken tragen, sich gesund entwickeln.Der Kontakt zu den leibl. Eltern (wenn er dem Kindeswohl dient) und die Zusammenarbeit zwischen Pflegefamilie und leiblichen Eltern würden durch diese rechtliche Sicherheit erleichtert, ähnlich wie bei einer Adoption. Auch weil Kinder dadurch weniger auffälliges Verhalten zeigen.
So fänden sich mehr (Pflege)familien für diese anspruchsvolle Aufgabe.

Eine gesetzliche Klarstellung mit entsprechend notwendigen fachlichen Vorgaben würde zu mehr Transparenz und Klarheit in den Vollzügen des Hilfeplans führen. Das Ergebnis eines Hilfeplanverfahrens muss verbindlich für die Umsetzung und Finanzierung werden.