Sonstiges

Überprüfung der Kindeswohlgefährdung (Famfg §166)

Im Famfg ist in §166 geregelt, dass das Familiengericht regelmäßig zu prüfen hat ob die Kindeswohlgefährdung fortbesteht. Es sind viele Fälle bekannt, wo dies nicht geschehen ist. Hier sollte vom Gesetzgeber ein verbindliches Verfahren festgeschreiben werden, da viele Familiengerichte diese Aufgabe offensichtlich auf Jugendämter übertragen (im Rahmen der Amtshilfe).

Kommentare

§166 wird seitens der Gerichte vollkommen ignoriert (denn hier macht ja keiner Fehler, ausser die Eltern), Anträge werden vom Gericht einfach kommentarlos abgelehnt, das Jugendamt sieht hier keine Veränderungspflicht. Beschwerde zwecklos, das Bundesverfassungsgericht lehnt Anträge ab, OLG deckt immer das zuständige Gericht vor Ort. Mann könnte diesen Paragrafen also auch auch einfach streichen. Denn Richter begehen hier niemals Rechtsbeugung. Die Bundesjustizgesellschaft sieht hier keinen Handlu

Moderationskommentar

Liebe/r din,
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