Sonstiges

Berufsgeheimnisträger

Der Eindruck in der Praxis ist, dass zu § 4 KKG noch weiter Nachholbedarf ist. (Siehe Auswertung zum BKiSchG: Ärztinnen, die die Vorgabe kennen, sagen zu jeweils etwa 50 %, diese sei verständlich bzw. eben nicht.)
Manche Lehrerinnen /Schulleitungen fühlen sich - trotz Schulgesetz- beim Thema Kinderschutz nicht zuständig.