Klärung von Zuständigkeiten § 19/HzE: Einheitliche Leistung?
Die aktuellen Regelungen (§ 86b - § 86) zur örtliche Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 19 bzw. § 33/34 SGB VIII führen für alle Beteiligten (selbstverständlich auch für die Kinder und die sorgeberechtigten Eltern/teile) zu nicht hinnehmbaren Zuständigkeitsproblemen.
Wird eine Hilfe nach § 19 durch eine Inobhutnahme beendet, bleibt das nach § 87 für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt oftmals monatelang zuständig, da sich die in Frage kommenden JÄ für nicht zuständig erklären.