Verfahrensbeistände und Familienrichter*innen qualifizieren...

... um die Kindesinteressen in den Verfahren zu wahren.
Gleichzeitig sollte der § 8b erweitert werden und dem Kind bzw. dem/der Jugendlichen einen vom Krisenfall unabhängigen Beratungsanspruch einräumen.

Kommentare

Familienrichter müssen befähigt werden, nicht nur die rechtliche Seite beurteilen zu können, sondern auch Hintergrundwissen zu erhalten zu Bindung, Traumatisierung, Folgen von Vernachlässigung von Kindern, Auswirkungen von Sucht und psychischer Erkrankung von Eltern auf Kinder.

Gerade Familienrichter/innen und Verfahrensbeistände sollten über Fachwissen über Bindungen, kindliches Zeitempfinden, Traumatisierungen etc. verfügen.
Auch sollten sie, ebenso wie Gutachter/innen, realisitisch einschätzen können, wie Kinder sich altersgerecht verhalten. An letzterem wird häufig festgemacht, ob Kinder Kontakte zu ihren leiblichen Eltern belastend empfinden. Es ist pädagogisches Grundwissen, dass gerade traumatisierte Kinder sich in der Situation selbst häufig überanpassen.