Sonstiges

Verpflichtung des ASD zur Beteiligung von Anwälten

In Kinderschutzantragsverfahren des ASD sollte diesem immer rein rechtlich ein Familienrechtsanwalt zur Seite (Beratung, gemeinsam zum Verfahren gehen) stehen. Mitarbeitende beim ASD können pädagogisch und entwicklungspsychologisch begründen, jedoch nicht juristisch. Verfahrensrecht ist oft unklar. Auch Formulierungen im Antrag sind ungenügend. Somit würde das Kommunikationsproblem zwischen Jugendhilfe und Justiz deutlich verbessert werden. Sparkurs der Jugendämter macht dies nicht besser.

Kommentare

Der ASD braucht ein Beschwerdepflichtiges Qualitätsmanagement und eine Eindämmung ihrer Kompetenzen, so wie früher. Keine Interaktion des ASD mehr ohne gerichtlichen Beschluss. [Anmerkung der Moderation: An dieser Stelle wurde von der Moderation ein Teil des Beitrags entfernt, da dieser gegen die Dialogregeln verstoßen hat. Der Autor/die Autorin wurde darüber per E-Mail informiert.]